Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage mit (beabsichtigtem) anschließendem Fahrstreifenwechsel sind nicht zurechenbar, wenn der Überholvorgang rechtzeitig abgebrochen wird und das überholende Fahrzeug noch in seinem (endenden) Fahrstreifen anhält.
Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.
Kommt ein Pkw nach Abbruch eines Überholversuchs für ein Abschleppgespann im endenden linken Fahrstreifen einer Straße zum Stehen und kommt es zur Kollision, weil der abgeschleppte Lkw, der lediglich auf der Vorderachse rollt, in den linken Fahrstreifen gelangt, steht dem geschädigten Pkw-Halter wegen eines anzurechnenden Mitverschuldens des Fahrers seines Pkw ein Schadensersatzanspruch (nur) zur Hälfte zu.
Verkehrsteilnehmer sind gegenüber Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht (nur) zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet und haben daher auf die besondere Gefahr, hier wegen der Überlänge, entsprechend zu achten.
Kommt ein Pkw nach Abbruch eines Überholversuchs für ein Abschleppgespann im endenden linken Fahrstreifen einer Straße zum Stehen und kommt es zur Kollision, weil der abgeschleppte Lkw, der lediglich auf der Vorderachse rollt, in den linken Fahrstreifen gelangt, steht dem geschädigten Pkw-Halter wegen eines anzurechnenden Mitverschuldens des Fahrers seines Pkw ein Schadensersatzanspruch (nur) zur Hälfte zu.
KG, 25.11.2021 - Az: 22 U 46/21
ECLI:DE:KG:2021:1125.22U46.21.00
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