Hat der Fahrer die Tür eines an einer Laderampe auf dem Betriebsgelände der Post abgestellten LKW vollständig geöffnet und musste er wegen der Schrägstellung eines benachbarten LKW und der Nähe der Fahrzeuge zueinander erkennen, dass die vollständige Öffnung bei einem Anfahren des anderen LKW zu einer Beschädigung der Türe führen würde, so ist er allein für den Schaden verantwortlich, wenn der andere Fahrer die geöffnete Tür beim Anfahren nicht erkennen konnte.
Eine Haftung des anderen LKW-Fahrer ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 2 StVO noch aus dem auf dem Betriebsgelände allenfalls über § 1 Abs. 2 StVO anwendbaren § 10 StVO noch aus der allgemeinen Betriebsgefahr.
Eine Haftung des anderen LKW-Fahrer ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 2 StVO noch aus dem auf dem Betriebsgelände allenfalls über § 1 Abs. 2 StVO anwendbaren § 10 StVO noch aus der allgemeinen Betriebsgefahr.
OLG München, 28.07.2021 - Az: 10 U 767/21
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