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Hund im überhitzten Fahrzeug zurückgelassen: Feuerwehr durfte Tür aufbrechen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Tier bei großer Hitze unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückgelassen, kann bereits der Anschein einer Gefährdung des Tierwohls eine gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs durch Einsatzkräfte rechtfertigen. Ein Ersatzanspruch des Halters für hierbei entstandene Schäden scheidet aus, wenn er die gefahrbegründenden Umstände selbst zu verantworten hat.

Wann liegt eine Anscheinsgefahr vor, die ein hoheitliches Eingreifen rechtfertigt?

Greifen Einsatzkräfte zum Schutz eines Tieres in fremdes Eigentum ein, setzt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht voraus, dass tatsächlich eine konkrete Gefahr bestanden hat. Es genügt vielmehr das Vorliegen einer Anscheinsgefahr. Eine solche ist gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt der Maßnahme Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass diese in Wirklichkeit tatsächlich vorliegt. Die Anscheinsgefahr steht dabei einer real bestehenden konkreten Gefahr gleich (vgl. VGH Bayern, 20.03.2015 - Az: 10 B 12.2280).

Maßgeblich ist demnach die Sichtweise eines verständigen Amtsträgers im Zeitpunkt des Einschreitens, nicht die nachträglich gerichtlich festgestellte objektive Sachlage. Ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob im Innenraum eines Fahrzeugs bei den konkret herrschenden Außentemperaturen tatsächlich eine gesundheitsgefährdende Erhitzung eintritt, ist daher nicht entscheidungserheblich, wenn die äußeren Umstände bereits den Anschein einer Gefährdung begründen.

Vorliegend ergab sich dieser Anschein aus einer Außentemperatur von rund 36 Grad Celsius, der Abstellung des Fahrzeugs in praller Sonne sowie dem beobachteten Verhalten des im Fahrzeug befindlichen Hundes, der bellte, winselte und hechelte.

Wer trägt das Risiko, wenn sich die Gefahr nachträglich nicht bestätigt?

Auch wenn bei Vorliegen einer bloßen Anscheinsgefahr grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des hierdurch Geschädigten in Betracht kommen kann, steht ein solcher Anspruch unter dem Vorbehalt, dass der Geschädigte die den Verdacht oder Anschein begründenden Umstände nicht selbst zu verantworten hat (vgl. BGH, 23.06.1994 - Az: III ZR 54/93). Hat der Tierhalter durch sein eigenes Verhalten - hier das Zurücklassen eines Tieres bei hohen Außentemperaturen in einem in der Sonne abgestellten Fahrzeug - die Grundlage für die Annahme einer Gefährdung selbst geschaffen, entfällt ein Ersatzanspruch für Schäden, die im Rahmen der zur Gefahrenabwehr durchgeführten Maßnahme entstehen.

Welche Anforderungen gelten an die Verhältnismäßigkeit der Rettungsmaßnahme?

Die Wahl der zur Gefahrenabwehr konkret eingesetzten Mittel unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der handelnden Behörde (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 641). Ein Ermessensfehler ist nicht bereits darin zu sehen, dass anstelle einer milderen Maßnahme - etwa des Einschlagens einer Fensterscheibe - eine Tür gewaltsam geöffnet wird, sofern hierdurch die Rettung des Tieres ohne zusätzliche Verletzungsgefahren, etwa durch Glasscherben, ermöglicht wird.

Ebenso wenig sind die Einsatzkräfte verpflichtet, vor einem gewaltsamen Eingreifen zunächst zeitintensive alternative Maßnahmen zur Ermittlung des Halters zu ergreifen, etwa durch einen öffentlichen Aufruf in einer nahegelegenen Veranstaltungsstätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn weder der Aufenthaltsort des Halters mit Sicherheit bekannt ist noch absehbar ist, ob und wann auf einen solchen Aufruf reagiert würde. Angesichts einer als akut eingeschätzten Gefahrenlage ist es nicht zu beanstanden, dem Schutz des Tieres Vorrang vor der Vermeidung eines durch die Rettungsmaßnahme verursachten Sachschadens einzuräumen.

Wer haftet, wenn mehrere Stellen am Einsatz beteiligt waren?

Wird im Rahmen eines mehrstufigen Einsatzes - vorliegend durch Polizei und Feuerwehr - ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung des Trägers einer beteiligten Behörde nur in Betracht, wenn feststeht, dass gerade deren Bedienstete den Schaden verursacht haben. Lässt sich nicht aufklären, welche der beteiligten Stellen für einen bestimmten Schaden verantwortlich ist, geht dies zu Lasten desjenigen, der hieraus Ansprüche herleiten will. Allein der zeitliche oder organisatorische Zusammenhang mehrerer behördlicher Maßnahmen begründet keine Übernahme der Verantwortung für vorangegangene, von einer anderen Behörde durchgeführte Maßnahmen.


OLG Nürnberg, 15.07.2019 - Az: 4 U 1604/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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