Verwendet ein Luftfrachtführer Allgemeine Beförderungsbedingungen, nach denen bestimmte Wertgegenstände nicht im aufzugebenden Gepäck enthalten sein dürfen und zugleich die Haftung für Schäden an ebendiesen Gegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, verstoßen beide Klauseln gegen die zwingende Haftungsregelung des Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens und benachteiligen die Vertragspartner unangemessen.
„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.“
Die zweite Klausel beschränkte die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an denselben Gegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer von deren Vorhandensein im Gepäck wusste:
„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.“
Zu prüfen war, ob diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und ob sie mit den zwingenden Haftungsregelungen des internationalen Luftverkehrsrechts vereinbar sind.
Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer Schäden durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck im Rahmen der Höchstbetragshaftung zu ersetzen, sofern das schädigende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Diese Haftung ist als Gefährdungshaftung beziehungsweise als der Gefährdungshaftung angenäherte Erfolgshaftung ausgestaltet und setzt - anders als die Haftung für nicht aufgegebenes Reisegepäck (Handgepäck) - kein Verschulden des Luftfrachtführers voraus. Eine vertragliche Bestimmung, durch die diese Haftung ganz oder teilweise ausgeschlossen oder der Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist gemäß Art. 26 des Montrealer Übereinkommens nichtig.
Eine derartige Wechselwirkung liegt vor, wenn eine Klausel bestimmte Gegenstände vom aufzugebenden Gepäck ausschließt und dem Luftfrachtführer ein Zurückweisungsrecht einräumt, während eine weitere Klausel die Haftung für ebendiese Gegenstände auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer von dem ihm eingeräumten Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall dient die das Zurückweisungsrecht regelnde Klausel der Durchsetzung der mit der Haftungsbeschränkung verfolgten Zielsetzung, sodass beide Klauseln gemeinsam eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner bewirken und unwirksam sind.
Worum ging es?
Gegenstand der Entscheidung war die Wirksamkeit zweier miteinander verbundener Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens. Die erste Klausel untersagte dem Fluggast, bestimmte Gegenstände im aufzugebenden Gepäck mitzuführen, und räumte dem Luftfrachtführer ein Zurückweisungsrecht ein:„Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.“
Die zweite Klausel beschränkte die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an denselben Gegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer von deren Vorhandensein im Gepäck wusste:
„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.“
Zu prüfen war, ob diese Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und ob sie mit den zwingenden Haftungsregelungen des internationalen Luftverkehrsrechts vereinbar sind.
Unterliegen Beförderungsbedingungen im Luftverkehr der Inhaltskontrolle?
Allgemeine Beförderungsbedingungen von Luftfahrtunternehmen unterliegen auch dann der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie weltweit von zahlreichen Fluggesellschaften verwendet werden und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind (vgl. BGH, 20.01.1983 - Az: VII ZR 105/81). Eine Klausel ist nur dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie zu dem engen Bereich derjenigen Leistungsbeschreibungen gehört, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, 23.06.1993 - Az: IV ZR 135/92; BGH, 30.11.1993 - Az: XI ZR 80/93). Eine Klausel, die lediglich die Hauptleistungspflicht des Luftfrachtführers - die Beförderung des Fluggasts und seines Gepäcks - näher ausgestaltet, etwa indem bestimmte Gegenstände vom Gepäcktransport ausgenommen werden, oder die Haftungsfragen regelt, modifiziert die Hauptleistungspflicht lediglich und unterliegt daher uneingeschränkt der Inhaltskontrolle.Welche Haftungsregelung gilt für aufgegebenes Reisegepäck?
Für Unterlassungsansprüche, die ausschließlich in die Zukunft gerichtet sind, ist das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht maßgeblich (vgl. BGH, 26.02.1953 - Az: III ZR 214/50; BGH, 06.05.1999 - Az: I ZR 199/96). Mit Inkrafttreten des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) am 28. Juni 2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 richtet sich die Haftung von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft für Schäden an aufgegebenem Reisegepäck nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens.Nach dieser Vorschrift hat der Luftfrachtführer Schäden durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck im Rahmen der Höchstbetragshaftung zu ersetzen, sofern das schädigende Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das Gepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Diese Haftung ist als Gefährdungshaftung beziehungsweise als der Gefährdungshaftung angenäherte Erfolgshaftung ausgestaltet und setzt - anders als die Haftung für nicht aufgegebenes Reisegepäck (Handgepäck) - kein Verschulden des Luftfrachtführers voraus. Eine vertragliche Bestimmung, durch die diese Haftung ganz oder teilweise ausgeschlossen oder der Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist gemäß Art. 26 des Montrealer Übereinkommens nichtig.
Warum ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unwirksam?
Eine Klausel, die die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an bestimmten Gegenständen im aufgegebenen Reisegepäck auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt - unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer Kenntnis von diesen Gegenständen hatte -, setzt an die Stelle der zwingenden verschuldensunabhängigen Haftung nach Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens eine Verschuldenshaftung, die dem Übereinkommen für aufgegebenes Reisegepäck nicht vorgesehen ist. Eine solche Klausel weicht damit von zwingendem Recht ab und benachteiligt die Vertragspartner des Verwenders unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Unerheblich ist hierbei, ob der Luftfrachtführer nach der Rechtsprechung zur Obhutshaftung nur an solchen Gegenständen Obhut hat, die mit seinem Willen in seinen Einflussbereich gelangt sind, wenn die Haftungsbeschränkung auch Gegenstände erfasst, von denen der Luftfrachtführer Kenntnis hatte und die er demzufolge mit seinem Willen in seine Obhut genommen hat.Kann eine für sich unbedenkliche Klausel durch Zusammenwirken mit einer anderen Klausel unwirksam werden?
Die belastende Wirkung einer Klausel, die für sich betrachtet noch hinnehmbar wäre, kann durch das Zusammenwirken mit einer anderen Vertragsbestimmung derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in einer solchen Wechselwirkung, von denen eine bereits isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung enthält, während die andere für sich gesehen nicht zu beanstanden wäre, erstreckt sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln (vgl. BGH, 14.05.2003 - Az: VIII ZR 308/02). Es ist nicht Sache des Gerichts, zwischen mehreren in Wechselwirkung stehenden Klauseln auszuwählen, welche von ihnen bestehen bleiben soll (vgl. BGH, 26.10.1994 - Az: VIII ARZ 3/94).Eine derartige Wechselwirkung liegt vor, wenn eine Klausel bestimmte Gegenstände vom aufzugebenden Gepäck ausschließt und dem Luftfrachtführer ein Zurückweisungsrecht einräumt, während eine weitere Klausel die Haftung für ebendiese Gegenstände auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, und zwar unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer von dem ihm eingeräumten Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht hat. In einem solchen Fall dient die das Zurückweisungsrecht regelnde Klausel der Durchsetzung der mit der Haftungsbeschränkung verfolgten Zielsetzung, sodass beide Klauseln gemeinsam eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner bewirken und unwirksam sind.
Ergebnis
Die Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens mit Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft, durch die zum einen bestimmte Gegenstände vom aufzugebenden Gepäck ausgeschlossen werden und zum anderen die Haftung für Schäden an diesen Gegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, widerspricht der zwingenden Haftungsregelung des Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und benachteiligt die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
BGH, 05.12.2006 - Az: X ZR 165/03
Vorgehend: OLG Köln, 01.01.1970 - Az: 6 U 206/02
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


