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Reitunfall bei Kindern: Welche Sorgfaltspflichten treffen den Reitschulbetreiber?

Pferderecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Reitunfall kann sich aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, den konkreten Umständen des Einzelfalls, Warnzeichen in der Situation sowie einem Fehlverhalten des Reitlehrers ergeben. Eine spezielle Ausbildung der Aufsichtsperson ist hierfür nicht erforderlich; ausreichend ist der Einsatz einer pferdeerfahrenen, auch jugendlichen Person. Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ein Organisations- oder Auswahlverschulden des Betreibers.

Welche Pflichten treffen den Betreiber einer Reitschule?

Wer im Rahmen eines Reitunterrichts eine Gefahrenquelle für Körper und Gesundheit der teilnehmenden Personen schafft, unterliegt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle, 08.02.1995 - Az: 20 U 55/94). Diese Pflicht verlangt diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf. Nicht jeder abstrakten Gefahr muss vorbeugend begegnet werden; haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung ergibt (vgl. BGH, 03.06.2008 - Az: VI ZR 223/07; BGH, 08.11.2005 - Az: VI ZR 332/04; BGH, 16.05.2006 - Az: VI ZR 189/05).

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall insbesondere aus der Art der durchgeführten Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der jeweiligen Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen ergeben (vgl. OLG Hamm, 08.05.2002 - Az: 13 U 228/01).

Welche Anforderungen bestehen an das eingesetzte Personal?

Für die Organisation und Beaufsichtigung des Reitunterrichts ist eine spezielle Ausbildung der eingesetzten Aufsichtsperson nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich genügt der Einsatz einer pferdeerfahrenen, auch noch jugendlichen Aufsichtsperson, um den Anforderungen an die Verkehrssicherung gerecht zu werden (vgl. OLG Celle, 08.02.1995 - Az: 20 U 55/94). Maßgeblich sind dabei das Alter der eingesetzten Person, ihre eigene reiterliche Erfahrung sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Kindern und Pferden.

Vorliegend betraf dies eine 20-jährige Aufsichtsperson, die seit ihrem achten Lebensjahr selbst ritt, über eine Reitausbildung sowie ein einjähriges Berufspraktikum in einer Kindertagesstätte verfügte und seit mehreren Jahren Reitunterricht für Kinder erteilte. Diese Qualifikation wurde als ausreichend angesehen, um die sachgerechte Durchführung des Unterrichts zu gewährleisten.

Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast?

Wer Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend macht, muss darlegen und beweisen, dass die eingesetzte Aufsichtsperson zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde nicht in der Lage war und den Betreiber deshalb ein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens trifft. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine mangelnde Eignung, kommt eine Haftung des Betreibers unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

Wie wird ein Fehlverhalten der Aufsichtsperson zugerechnet?

Ein der eingesetzten Aufsichtsperson bei der Durchführung der Reitstunde oder einzelner Reitübungen vorzuwerfendes Fehlverhalten muss sich der Betreiber nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen, da diese Person mit der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen betraut ist. Für eine Zurechnung ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson konkrete Anhaltspunkte für eine Überforderung des Reitschülers hatte oder in der Unfallsituation nicht rechtzeitig oder unzureichend reagiert hat. Ein Fehlverhalten lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass im Nachhinein ein anderes Vorgehen möglicherweise erfolgversprechender gewesen wäre, sofern die Situation eine schnelle Reaktion verlangte und das gewählte Vorgehen nicht von vornherein ungeeignet war, den Schaden zu verhindern.

Welche Bedeutung hat die Art der durchgeführten Reitübung?

Eine im Rahmen des Reitunterrichts durchgeführte Gleichgewichtsübung, bei der auf Kommando kurzzeitig ein Haltegriff losgelassen wird, begründet für sich genommen keine erhöhte, vorwerfbare Gefahr, sofern sie nach Alter und Erfahrung des Reitschülers sowie den konkreten Umständen - etwa Standhaltung des Pferdes, kurze Longenführung und Vorhandensein eines Haltegriffs - als sach- und altersgerecht anzusehen ist. Eine Pflicht zur Verwendung eines Sattels besteht nicht zwingend, wenn eine geeignete Pferdedecke mit Haltegriff aufgelegt ist.

Kommt eine Tierhalterhaftung in Betracht?

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich in der eingetretenen Rechtsgutverletzung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (vgl. OLG Hamm, 24.01.2000 - Az: 13 U 166/99). Wird das Tier von der Aufsichtsperson gesteuert und verhält es sich anweisungsgemäß, fehlt es an einem unberechenbaren und selbständigen Verhalten, sodass eine Tierhalterhaftung ausscheidet.


OLG Hamm, 11.01.2013 - Az: 12 U 130/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0111.12U130.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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