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Schadensersatz wegen eines Reitunfalls auf einer Urlaubsreise

Pferderecht | Lesezeit: ca. 39 Minuten

Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.

Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, dass für den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB.

Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, dass der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Reitunfalls auf einer Urlaubsreise.

Die Beklagte, ein großes Reiseunternehmen, bot in mehreren Ländern Pauschalurlaubsreisen in jeweils „C. “ genannte Ferienclubs an. Die Clubs waren selbständige juristische Personen nach dem Recht des jeweiligen Staates. In dem Reiseprospekt der Beklagten, in dem der „C. T. “ beschrieben war, wurden den Reisenden Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden konnten. Insbesondere wurde auf einen Reitstall auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewiesen.

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 (nachfolgend: Erblasser) buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie für die Zeit vom 21. Dezember 1994 bis zum 4. Januar 1995 eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im „C. T. “. Am 25. Dezember 1994 nahm der Erblasser, ein geübter Reiter, an einem Ausritt teil, den er beim Club gebucht und bezahlt hatte. In dem Reitstall standen nur Hengste. An dem Ausritt nahmen sechs Reiter teil. Als nach etwa einer halben Stunde das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin, der Hengst „Mistral“, nervös wurde, erklärte der Erblasser sich bereit, dieses Pferd zu übernehmen. Weil der Hengst gleich nach dem Aufsitzen des Erblassers erneut unruhig wurde, stieg dieser aber gleich wieder ab und hielt „Mistral“ am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur, die noch in Tunesien operativ versorgt wurde.

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig. Das operierte Knie musste mehrfach punktiert und nachoperiert werden. Am 29. Juli 1995 verstarb der Erblasser infolge einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura.

Mit ihrer Klage haben die Kläger materiellen Schadensersatz, hauptsächlich wegen entgangenen Berufseinkommens des Erblassers, und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Widerklagend hat die Beklagte den restlichen Reisepreis geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kläger im Wege der Teilklage nur noch materiellen Schadensersatz in Höhe von 16.000 DM und ein Schmerzensgeld von 45.000 DM sowie die gänzliche Abweisung der Widerklage verlangt. Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 10. Juli 1997 die Berufung bis auf eine Änderung im Zinsausspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Reitausflug sei nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags gewesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Kläger hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 (Az: X ZR 122/97) dieses Berufungsurteil aufgehoben, die Widerklage abgewiesen und die Sache zur anderweiten Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem jetzt angefochtenen zweiten Berufungsurteil die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen, und zwar nunmehr deshalb, weil die Beklagte den Nachweis fehlenden Verschuldens geführt habe. Hiergegen haben die Kläger wiederum Revision eingelegt, die der erkennende Senat hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht angenommen, hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs aber angenommen hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Die Kläger verfolgen mit ihrer jetzigen angenommenen Revision ihre Teilklage auf Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von 16.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.

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