Kann nach einem
Reitunfall oder Pferdetritt Schmerzensgeld gefordert werden? Wer hat die Verantwortung für das Pferd zum Unfallzeitpunkt getragen und wie ist die Schuldfrage zu bewerten?
Der Pferdehalter muss nicht in jedem Fall allein aus der Gefährdungshaftung des
§ 833 BGB haften - auch wenn dieser grundsätzlich für die Schäden haftet, die sein Pferd einem Dritten zufügt. Es sind immer auch die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
Sofern ein schuldhaftes Verhalten eines anderen Beteiligten vorliegt, kann die Haftungsquote aus der Gefährdungshaftung gekürzt werden oder vollständig entfallen.
Ist es zu einem Schadensfall gekommen, sollte der Unfallhergang genauestens dokumentiert und Beweise gesammelt werden.
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