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Anscheinsbeweis für Bargeldverlust beim Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Wird der Verlust von Bargeld, das in einem Pkw während eines Verkehrsunfalls mitgeführt wurde, erst nach mehreren Tagen und zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt des Fahrers entdeckt, so spricht kein Anschein dafür, dass das Geld bei dem Unfall abhanden gekommen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Neben der Zeugin T. ist auch ihr Ehemann, der Zeuge Q., gelegentlich für sie tätig. Vor gut zwei Jahren verursachte ein Versicherungsnehmer der Beklagten auf der Bundesautobahn A 7 einen Unfall, bei dem ein von dem Zeugen Q. gesteuertes Fahrzeug schwer beschädigt und der Zeuge verletzt wurde. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten für diesen Unfall außer Streit.

Mit der Behauptung, der Zeuge Q. habe zum Unfallzeitpunkt einen Bargeldbetrag von 42.000,00 € mit sich geführt, der ihm anlässlich des Unfalls abhanden gekommen sei, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Zeugen T. und Q. zu den Behauptungen der Klägerin als Zeugen vernommen, der Zeuge Q. habe am 17.02.2003 einen Bargeldbetrag in Höhe von 42.000,00 € mit sich geführt und dieses Geld sei bei dem Unfall am 17.02.2002 verloren gegangen. Anschließend hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Den Zahlungsanspruch hat es auf § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG gestützt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen stehe fest, dass der Zeuge Q. den Bargeldbetrag wie von der Klägerin behauptet, mit sich geführt habe. Wenn auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Verlust des Geldbetrages durch den Unfall kausal herbeigeführt worden sei, könne sich die Klägerin mit Erfolg auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.

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