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Verkehrsunfallflucht des Versicherungsnehmers begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt wenn keine realistischen Anhaltspunkte für eine teilweise Leistungsfreiheit bestehen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Entfernung vom Unfallort und erst nachträgliche Vorführung des Fahrzeugs bei der Polizei Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Versicherung hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Amtsgericht ist zwar darin zu folgen, dass der Ehemann der Beklagten eine - vorsätzliche - Verkehrsunfallflucht i.S.v.
§ 142 StGB beging und dass er damit im Verhältnis zur Klägerin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG beging. Aber dem Amtsgericht kann nicht darin zugestimmt werden, dass diese Obliegenheitsverletzung arglistig war und dass damit zu Lasten der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen wäre. Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt, so dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht leistungsfrei ist, sondern vielmehr zu 100% leistungspflichtig ist.
Das Verhalten des ehemaligen Beklagten am 11.12.2009 ist strafrechtlich als vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB und damit vertraglich als vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheit aus E 1.3 der AKB einzustufen, wonach insbesondere nach einem Unfall der Unfallort nicht verlassen werden darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Maßgeblich ist insoweit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings nicht § 7 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 AKB (a.F.), sondern E 1.3 der vertraglich vereinbarten und mit Schriftsatz vom 10.07.2012 erstmalig – auf Hinweis der Kammer - vorgelegten AKB (Stand 01.05.2008).
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