Ein Kfz-Fahrer verließ nach einem Tankvorgang die Zapfsäule, obwohl er bemerkt hat, dass die Halterung der Zapfpistole beschädigt war und dass sich der Schlauch nicht wieder aufgerollt hatte. Dies ist eine vorsätzliche Unfallflucht.
Arglist liegt dann noch nicht vor, wenn sich von der Unfallstelle entfernt wird, ohne zuvor die notwendigen Feststellungen zu treffen.
Arglist liegt dann noch nicht vor, wenn sich von der Unfallstelle entfernt wird, ohne zuvor die notwendigen Feststellungen zu treffen.
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LG Offenburg, 23.08.2011 - Az: 1 S 3/11
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