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Autowaschanlage: Notwendigkeit der nach IfSG § 28 Abs 1 angeordneten Maßnahmen und deren Überprüfung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 43 Minuten

Adressat von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG können nicht nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch sonstige Dritte sein. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr.

„Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein.

Nach § 28 Abs. 1 IfSG dürfen nicht alle und auch nicht solche Maßnahmen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden, sondern nur die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendigen Maßnahmen angeordnet werden. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffend Autowaschanlagen.

Der Antragsteller ist Betreiber einer Tankstelle mit Autowaschanlage.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er verteidigt die angefochtenen Verordnungen. Die verordneten Beschränkungen seien erforderlich, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit und eine damit verbundene Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Bei der gebotenen aktuellen Bewertung der dynamischen Sach- und Infektionslage sei zunächst die vollständige Schließung der Autowaschanlagen erforderlich gewesen. Diese Erforderlichkeit sei nach neuer Beurteilung der aktuellen Gefahrenlage ab dem 8. April 2020 entfallen und für privat genutzte Fahrzeuge eine "Erlaubnisbegrenzung auf automatische Waschstraßen" erfolgt. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Reinigungsschritte maschinell durchgeführt würden. Im Gegensatz zu vollautomatischen Waschstraßen komme es bei einer persönlichen Vor- und Nachreinigung zu einer längeren Verweildauer der Kunden und damit zu einer Erhöhung des Verbreitungsrisikos. Dies müsse weiterhin verhindert werden. Das allgemeine Abstandsgebot sei hierfür nicht ausreichend. Zum einen sei der Platz für mehrere Kunden der Autowaschanlagen, gegebenenfalls auch der damit verbundenen Tankstelle, nicht immer gewährleistet. Zum anderen bestünde vermehrt physischer Kontakt zu den Reinigungsgeräten. Demgegenüber sei für dienstlich und gewerblich genutzte Fahrzeuge eine weitergehende Öffnung der Autowaschanlagen gerechtfertigt. Diese unterlägen anderen Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene. Ihre weitere Nutzung könne von der Beseitigung vorhandener Kontaminationen, etwa bei dem Transport infizierter Personen, von Lebensmitteln oder Chemikalien, abhängig sein. Dem in der Verordnung verwendeten Begriff der "Nutzfahrzeuge" komme keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar könnten nach allgemeinem Sprachgebrauch hierunter alle Kraftfahrzeuge unabhängig von dem Fahrzeugtyp verstanden werden, die zur Beförderung von Personen und Lasten oder zum Ziehen von Anhängern bestimmt seien. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Verordnung sei aber die Art der Nutzung. Der ersten Fallvariante des § 3 Nr. 9 der Verordnung unterfielen alle dienstlich und gewerblich genutzten Fahrzeuge, der zweiten Fallvariante alle privat genutzten Fahrzeuge.

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