Betriebsbeschränkungen aufgrund behördlicher Maßnahmen werfen Fragen nach deren Rechtmäßigkeit und der Erlangung öffentlicher Entschädigungsleistungen auf, mit denen sich die zuständigen Gerichte u.a. aufgrund der sich ständig ändernden Rechts- und Infektionslage immer wieder neu befassen müssen.
Eine Betriebsuntersagung ist gemäß § 35 GewO das Verbot zur Ausübung eines Gewerbes. Sie sich allein auf die Fortsetzung des konkreten Betriebs. Dem Betroffenen ist klar und unzweideutig mitzuteilen, welche Arbeiten untersagt werden. Eine Betriebsuntersagung ist von einer Gewerbeuntersagung zu unterscheiden.
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Eine Betriebsuntersagung ist gemäß § 35 GewO das Verbot zur Ausübung eines Gewerbes. Sie sich allein auf die Fortsetzung des konkreten Betriebs. Dem Betroffenen ist klar und unzweideutig mitzuteilen, welche Arbeiten untersagt werden. Eine Betriebsuntersagung ist von einer Gewerbeuntersagung zu unterscheiden.
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