Die Bejahung eines Vermögensschadens setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
Der Erfahrungssatz, ein Verbraucher kaufe generell kein stilllegungsgefährdetes Fahrzeug, fußt auf der Annahme, die im Fahrzeug enthaltene Abschalteinrichtung trage das konkrete Potential in sich, zu einer Betriebsbeschränkung bzw. Betriebsuntersagung zu führen. Eine solche Annahme lässt sich aber nicht ableiten, wenn - anders als in den Fällen des EA 189 - im konkreten Fall (EA288) nicht ansatzweise Anhaltspunkte für einen drohenden Rückruf seitens des hierfür allein zuständigen KBA vorliegen und eine Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung nicht droht.
Der Erfahrungssatz, ein Verbraucher kaufe generell kein stilllegungsgefährdetes Fahrzeug, fußt auf der Annahme, die im Fahrzeug enthaltene Abschalteinrichtung trage das konkrete Potential in sich, zu einer Betriebsbeschränkung bzw. Betriebsuntersagung zu führen. Eine solche Annahme lässt sich aber nicht ableiten, wenn - anders als in den Fällen des EA 189 - im konkreten Fall (EA288) nicht ansatzweise Anhaltspunkte für einen drohenden Rückruf seitens des hierfür allein zuständigen KBA vorliegen und eine Betriebsbeschränkung bzw. -untersagung nicht droht.
OLG München, 23.02.2023 - Az: 30 U 2226/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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