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Mietwagenkosten trotz überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung des Unfallfahrzeugs?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 19 Minuten

Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen eines überschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei dem unfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Pkw des Klägers erlitt am 5. November 2018 bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug des Klägers der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. Der Kläger mietete vom 5. bis 19. November 2018 ein Ersatzfahrzeug an. In einem Rechtsstreit mit dem Mietwagenunternehmen wurde der Kläger zur Zahlung von 1.024,73 € verurteilt. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten Erstattung dieser Mietwagenkosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 990,08 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne aus Rechtsgründen keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Zwar gehörten die Mietwagenkosten zu den Herstellungskosten, seien also Teil der Aufwendungen, die der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzen müsse. Der Geschädigte dürfe dabei aber nicht aus anderen Gründen ohnehin an der Benutzung seines Fahrzeugs während der Ausfallzeit gehindert sein. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, hätte der Kläger sein Fahrzeug mangels Haupt- und Abgasuntersuchung nicht mit Billigung der Rechtsordnung nutzen dürfen. Wenn die Haupt- und Abgasuntersuchung nicht fristgerecht vorgenommen werde, stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, zudem könnten die Behörden die Stilllegung des Fahrzeugs androhen und durchsetzen. Die Anmietung des Mietwagens sei folglich nicht unfallbedingt erfolgt, sondern nur anlässlich des Verkehrsunfalls. Sie hätte zur Herstellung der Mobilität in jedem Fall erfolgen müssen, bis das Fahrzeug mit bestandener Haupt- und Abgasuntersuchung als nachweislich verkehrssicher und zulassungsfähig wieder hätte genutzt werden dürfen.

Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne die faktisch mögliche, aber den Anforderungen der Rechtsordnung nicht entsprechende Nutzung des Fahrzeugs einen Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls nicht begründen. Dies müsse jedenfalls im Hinblick auf den Sicherheitscharakter einer regelmäßigen Hauptuntersuchung gelten. Der Kläger hätte jederzeit mit einer sofortigen Entziehung des Fahrzeugs rechnen müssen, die Nutzung hätte also jederzeit beendet werden können, weshalb die faktische Nutzung keinen Geldwert darstelle. Die Nutzung des Fahrzeugs ohne gültige Prüfplakette sei von der Rechtsordnung missbilligt. Darauf, ob das Fahrzeug vor dem Unfall verkehrssicher und die Anmietung erforderlich gewesen sei, komme es nicht an.

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nicht verneint werden.

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BGH, 03.12.2024 - Az: VI ZR 117/24

ECLI:DE:BGH:2024:031224UVIZR117.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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