Halter ist ungeachtet des Eigentums am Fahrzeug oder der Eintragung im
Fahrzeugbrief, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Davon ist auszugehen, da der Antragsteller das Fahrzeug seit Jahren als Wohnung nutzt und damit die ständige tatsächliche Verfügungsmacht hierüber ausübt. Nachdem die Prüfplakette an dem Fahrzeug unstreitig die letzte Hauptuntersuchung für das Frühjahr 2014 bescheinigt, steht fest, dass der Antragsteller seinen zulassungsrechtlichen Verpflichtungen, als Halter eines zulassungspflichtigen (§ 3 Abs. 1 FZV) Fahrzeugs dieses fristgerecht und auf eigene Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII i.V.m. der Anlage VIII a untersuchen zu lassen (
§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und dies durch eine Prüfplakette nachzuweisen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO), nicht nachgekommen ist.
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