Eine Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) im Fahrerlaubnisverfahren ist nach gefestigter Rechtsprechung kein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung. Rechtsbehelfe hiergegen sind daher regelmäßig nur zusammen mit der späteren Sachentscheidung – etwa einer
Fahrerlaubnisentziehung – zulässig (§ 44a VwGO).
Hintergrund der Entscheidung war ein Vorfall, bei dem die Fahrerlaubnisbehörde nach Auffälligkeiten im Straßenverkehr und Hinweisen auf mögliche kognitive Einschränkungen Zweifel an der Fahreignung hegte. Die Betroffene hatte ärztliche Unterlagen vorgelegt, die aus ihrer Sicht ihre Fahreignung bestätigten. Die Behörde sah diese Zweifel jedoch nicht ausgeräumt und ordnete eine MPU an. Die Betroffene wollte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass sie bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet sei, sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
Das Gericht lehnte dies ab. Die MPU-Anordnung entfaltet keine unmittelbare Verpflichtungswirkung, sondern ist eine bloße Aufklärungsmaßnahme im Vorfeld einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Ein vorbeugender Rechtsschutz scheidet grundsätzlich aus, da Betroffene bei einer späteren Entziehung im Rahmen des dann eröffneten Rechtswegs auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen lassen können. Der Schutz vor einer unrechtmäßigen MPU wird dadurch sichergestellt, dass ein Schluss auf fehlende Fahreignung gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV nur bei einer formell und materiell rechtmäßigen Anordnung zulässig ist.
Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dienstrechtlichen Untersuchungsanordnungen führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Anders als Beamte sind Fahrerlaubnisinhaber nicht weisungsgebunden gegenüber der Behörde; ein Nichterscheinen zur Untersuchung stellt kein rechtswidriges Verhalten dar, sondern kann lediglich zu den in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen führen. Der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist daher durch die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung gewahrt.