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Tipps - Fahrerlaubnisentzug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Fahrerlaubnis kann im Laufe eines Strafverfahrens entzogen werden, wenn der Beschuldigte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Die mangelnde Eignung kann in körperlichen oder geistigen Mängeln (z.B. Hirnschädigung, Epilepsie, Altersdemenz, schwere Zuckerkrankheit) oder in charakterlicher Unzuverlässigkeit bestehen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit einer Sperrfrist verbunden, während der dem Verurteilten von der Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt und erteilt werden.

Bei Entzug der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht gleichzeitig, über welchen Zeitraum keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dieser Zeitraum kann zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen, in Ausnahmefällen kann auch eine Sperre für immer angeordnet werden.

Typische Gründe für den Fahrerlaubnisentzug

In der Praxis wird die Fahrerlaubnis meist dann entzogen, wenn ein „Regelfall“ nach § 69a StGB vorliegt:
  • Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB
  • Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315c StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“) gem. § 142 StGB
  • Vollrausch gem. § 323a StGB
Liegt kein Regelfall vor, so wird die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird, die er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Fahrzeugführer begangen hat, wenn er sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Letzte Änderung: 19.10.2025

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