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Plötzliches starkes Bremsen während der Gelbphase einer Ampel

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

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Bei einem Auffahrunfall während der Gelbphase einer Ampel, bei dem der vorausfahrende Lkw abrupt bremst und der nachfolgende Pkw auffährt, kann eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % angesetzt werden, wenn beide Parteien Mitschuld tragen und ein verkehrswidriger Spurwechsel des Lkw nicht nachgewiesen werden kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.10.2015 gegen 10:30 Uhr in C2 auf der T Straße an der Kreuzung zur C-Straße ereignete.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw die T Straße in Fahrtrichtung C2. Vor dem Kläger fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lkw. Nachdem die T Straße wieder zweispurig wurde, wechselten sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. von der von ihnen jeweils befahrenen rechten auf die linke Fahrspur. Die weiteren Einzelheiten dieses Fahrspurwechsels im Einzelnen sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Fahrspurwechsel schlug die Verkehrssignalanlage in Fahrtrichtung der Parteien auf Gelblicht um. Daraufhin bremste der sich mit seinem Fahrzeug vor dem Kläger befindende Beklagte zu 1. den Lkw ab. Auch der Kläger leitete ein Notbremsmanöver ein und fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Heck des Lkw auf. Der Kollisionshergang und dessen Ursache im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, als er auf linke Fahrspur gewechselt sei habe auch der Beklagte zu 1. plötzlich und unerwartet ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen kurz vor der Ampel auf die linke Spur gewechselt. Dabei sei der Beklagte zu 1. über die durchgezogene Linie zwischen den Fahrbahnen, die sich unstreitig vor der Ampel befindet, gefahren.

Der Kläger behauptet ferner, er habe die Kollision trotz des Notbremsmanövers nicht vermeiden können. Durch den Unfall seien ihm die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros F vom 29.12.2015 ausgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 5.772,58 €, Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 29.12.2015, eine Auslagenpauschale von 25,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß der Berechnung auf Seite 3 der Klageschrift entstanden.

Die Beklagten behaupten, der Beklage zu 1. habe nach Betätigung des linken Blinkers auf den nunmehr beginnenden linken Fahrstreifen gewechselt, als die Fahrbahn wieder zweispurig wurde. Der Beklagte zu 1. habe seinen Fahrstreifenwechsel bereits vollständig abgeschlossen gehabt, als der Kläger seinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Die durchgezogene Trennungslinie habe der Beklagte zu 1. schon deshalb nicht überfahren können, weil diese erst unmittelbar vor der Verkehrssignalanlage beginne. Der Lkw des Beklagten zu 1. habe ausweislich der polizeilichen Lichtbildmappe vollständig auf der rechten Fahrspur neben der durchgezogenen Linie gestanden.

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Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...

Birgül D., Mannheim

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen