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Verkehrsunfall: Fahrradfahrerin erhält Schmerzensgeld bei Gesichtsverletzungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.05.2016 in A ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin ist F bei der E. Sie befuhr am Unfalltag gegen 07:00 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle die Q-Straße in Richtung C. Circa 15 Meter vor der Einfahrt C gab sie Handzeichen zum Abbiegen in diese Einfahrt. Zeitgleich fuhr ein Fahrzeug der K in entgegengesetzter Richtung aus dieser Einfahrt aus. Dieses Fahrzeug fuhr sehr weit links und schnitt die Spur der einfahrenden Fahrzeuge. Dabei erfasste das Fahrzeug das Fahrrad der Klägerin, die daraufhin stürzte.

Infolge dieses Verkehrsunfalles erlitt die Klägerin eine Platzwunde an der Stirn, Schürfwunden im Bereich der Stirn, der Nase und der Oberlippe sowie multiple Prellungen an der Stirn, dem rechten Unterarm und dem rechten Fuß. Zusätzlich erlitt sie ein Schleudertrauma der HWS und BWS. Sie wurde aufgrund ihrer Verletzungen in das S-Krankenhaus gebracht und war vom 09.05. bis 20.05.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Unmittelbar an die Krankschreibung schloss sich ein bereits vorher gebuchter Urlaub der Klägerin an. Am 06.06.2016 wurde ein deutlicher Hartspann der Muskulatur der oberen Brustwirbelsäule und des Nackens festgestellt, infolgedessen der Klägerin Massagen, ein Präparat zur Muskelentspannung sowie ein Analgetikum verschrieben wurde. Am 13.06.2016 wurde bei ihr eine lokale Infiltrationstherapie mit einem Lokalanästhetikum durchgeführt, in der Folge mehrere Akkupunkturbehandlungen der Muskelverspannungen. Ab dem 20.10.2016 erhielt die Klägerin eine Physiotherapie.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 328,99 € für die Fahrradreparatur, von 30,00 € für einen Kostenvoranschlag, einer Auslagenpauschale von 25,00 € sowie eines Schmerzensgeldes von 4.000,00 € auf. Hierauf zahlte die Beklagte 150,00 € für das Fahrrad, die Auslagenpauschale sowie 500,00 € Schmerzensgeld. Gemäß Mitteilung der Beklagten vom 03.05.2017 folgte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 1.000,00 € und auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.06.2017 ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von 250,00 €.

Die Klägerin behauptet, die Physiotherapie ab dem 20.10.2016 sei durch den Unfall vom 09.05.2016 verursacht worden. Der von ihr am 21.05.2016 angetretene Urlaub habe aufgrund ihrer unfallbedingten Schmerzen nicht wie geplant als Aktivurlaub durchgeführt werden können, da sie - die Klägerin - nicht einmal die Wanderschuhe habe anziehen können, beim Fahrradfahren und Helmtragen Probleme gehabt habe und den Urlaub nur durch die dreimal tägliche Einnahme von „Ibuprofen 600“ habe überstehen können. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass ihr die Beklagte unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.750,00 € zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.250,00 € sowie zum Ersatz von 30,00 € für den Kostenvoranschlag verpflichtet sei.

Die Klägerin behauptet ferner, sie habe aufgrund der erlittenen Verletzungen die regelmäßigen Haushaltsarbeiten nicht durchführen können. Der Arbeitsbedarf für ihren Haushalt betrage pro Woche 935 Minuten, mithin für 2 Wochen 31,16 Stunden. Sie begehrt deshalb von der Beklagten 311,66 € als Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.

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