Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Bundesgerichtshof hat sich mit den rechtlichen Grenzen der Substantiierungspflicht des Geschädigten bei der Geltendmachung eines Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschadens nach einem 
Verkehrsunfall befasst. Überspannte Anforderungen an die Darlegung solcher Ansprüche können den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO darf vom Geschädigten keine lückenlose oder detailgenaue Darstellung aller unfallbedingten Einschränkungen verlangt werden. Diese Vorschrift erleichtert sowohl die Beweisführung als auch die Darlegungslast und erlaubt es, auf nachvollziehbare Schätzgrundlagen abzustellen. Entscheidend ist, dass der Vortrag in sich plausibel ist und erkennen lässt, welche Tätigkeiten im Haushalt oder bei der Bewältigung des täglichen Lebens infolge der Verletzungen nicht mehr ausgeführt werden können.
Eine Änderung oder Korrektur früheren Vorbringens führt nicht zur Unschlüssigkeit des Anspruchs, solange das geänderte Vorbringen nachvollziehbar erläutert und unter Beweis gestellt wird. Parteien dürfen ihren Vortrag im Verlauf des Verfahrens anpassen, präzisieren oder berichtigen. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Vortrags ohne Beweisaufnahme stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Für den Haushaltsführungsschaden ist maßgeblich, in welchem Umfang der Geschädigte unfallbedingt an der Erledigung üblicher Haushaltstätigkeiten gehindert ist. Der Nachweis einer eingestellten Ersatzkraft ist keine Anspruchsvoraussetzung. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn die betroffenen Tätigkeiten im häuslichen Bereich tatsächlich nicht durch Dritte übernommen wurden.
Gleiches gilt für den Mehrbedarfsschaden nach § 843 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte erfüllt seine Darlegungspflicht, wenn er nachvollziehbar schildert, bei welchen regelmäßig anfallenden Verrichtungen er dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist. Eine detaillierte Aufstellung einzelner Hilfsleistungen oder die Angabe minutengenauer Zeiträume ist nicht erforderlich.
Wird derartige substantiiert vorgetragene Beeinträchtigung unberücksichtigt gelassen oder werden an die Darlegung offenkundig überhöhte Anforderungen gestellt, liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.