Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt worden sind. Denn nur in diesem Fall entspricht es der Billigkeit, den Verletzten als Ausgleich für die Beeinträchtigung eines immateriellen Gutes zu entschädigen.
Bei einem lediglich leichten HWS-Trauma ist dies in der Regel nicht der Fall.
Damit konnte vorliegend dahinstehen, ob der Geschädigte infolge des Unfallgeschehens überhaupt ein HWS-Syndrom erlitten hat. Denn jedenfalls erreichten die als Folge dessen seitens des Geschädigten geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht die Schwelle, ab der ein Ausgleich in Geld aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. So konnte der Geschädigte nach lediglich zweitägiger Krankschreibung seiner Arbeit wieder nachgehen. Auch war nicht ersichtlich, dass sich der Geschädigte wegen der behaupteten Schmerzen in ärztliche Behandlung begeben hatte.
LG Frankfurt/Oder, 20.12.2010 - Az: 13 O 154/07
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