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Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion 2. Grades

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für eine HWS-Distorsion 2. Grades und Beschwerden für höchstens drei Monate sind 1.500 € ein angemessenes Schmerzensgeld.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin erlitt aufgrund des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion 2. Grades. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. med. G. vom 16.12.2015 fest. Der Sachverständige hat dort ausgeführt, dass die entsprechenden Untersuchungsbefunde im D-Arztbericht von Herrn Dr. med. S. für eine HWS- Verletzung mit Schweregrad 2, die Beschwerden im Bereich der HWS, sogenannte muskulosekelettale Untersuchungsbefunde und einen muskulären Hartspann voraussetzen, sprechen.

Des Weiteren hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den von Beklagtenseite angeführten Myotonien nur um die Bezeichnung eines erhöhten Spannungszustandes eines oder mehrerer Muskeln handelt, nicht aber um eine Vorerkrankung der Klägerin in dem unfallbetroffenen Bereich.

Der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführten Beschwerden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nachvollziehbar sind. Hierein fallen sowohl die von der Klägerin angeführten Krankschreibungen, als auch die Behandlungen mit Fango und Massage.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdezeitraum auch in den Urlaubszeitraum der Klägerin fiel, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € für angemessen. Dabei war es für das Gericht nicht von Bedeutung, ob der Klägerin ein Baden im offenen Meer nun möglich war oder nicht, jedenfalls konnte sie die übrigen Angebote, wie Tennis, Golf und Go-Kart fahren nachweislich nicht nutzen.


AG Darmstadt, 28.04.2016 - Az: 316 C 151/15

ECLI:DE:AGDARMS:2016:0428.316C151.15.00

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