Die Messpunkte sowohl für Bäume (§ 37 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 BbgNRG) als auch für Sträucher und Hecken (§ 37 Abs. 1 Satz Nr. 3 BbgNRG) sind einheitlich zu bestimmen, um Grenzabstände einfach und eindeutig für alle Pflanzenarten bestimmen zu können.
Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass sich aus § 37 BbgNRG keine Anhaltspunkte für verschiedene Messansätze je nach Pflanzenart ergeben. § 37 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG legt lediglich fest, dass der Abstand waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen wird.
Aus der Formulierung „für jeden Teil der Anpflanzung“ in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BbgNRG ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass bei unter den Begriff der Anpflanzung fallenden Sträuchern und Hecken nicht von der Stammmitte, sondern von der Umrisslinie aus der Abstand zur Grenze zu messen ist. Vielmehr stellt das Gesetz mit dieser Formulierung nach Auffassung der Kammer darauf ab, dass jede einzelne Pflanze der Anpflanzung den nötigen Grenzabstand einzuhalten hat.
Darüber hinaus zeigt auch ein Vergleich mit den Nachbarrechtsgesetzen anderer Bundesländer, dass einheitlich für alle Arten von Pflanzen von der Mitte des Stammes bzw. der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden tritt, gemessen wird (vgl. beispielsweise § 30 BlnNRG, § 22 NRG BW, § 41 HessNRG, § 46 NRG NRW, § 47 ThürNRG).
Darüber hinaus spricht hier für die Anwendung des Messpunktes „Stammmitte“ ferner, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anpflanzung zwar um eine Hecke handelt, diese jedoch aus einzelnen Bäumchen besteht. Würden diese einzeln stehen, würde man den Messpunkt ebenfalls an der Stammmitte anlegen.