Die Duldungspflicht des Eigentümers eines überbauten Grundstücks nach § 912 Abs. 1 BGB endet, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem aus der Überbau vorgenommen worden ist, den auf seinem eigenen Grundstück befindlichen Gebäudeteil abreißt. Es ist dann ohne Belang, ob dem Überbau selbst ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, nach der die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB endet, wenn das überbaute Gebäude teilweise abgerissen wird und die Gebäudereste keine selbstständige wirtschaftliche Bedeutung mehr haben (BGH, 17.01.2014 - Az: V ZR 292/12).
Abweichend von der vom Beklagten in der Berufungsinstanz aufgegriffenen Annahme des Amtsgerichts, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung komme es auf den Wert des Restgebäudes an, ist demgegenüber nach Auffassung der Kammer allein darauf abzustellen, ob der Abriss des Restgebäudes zu einer Wertminderung eines auf dem eigenen Grund des Beklagten errichteten Gebäudes führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, beruht die Vorschrift des § 912 BGB auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäudeteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchtigung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt.
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