Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG einen abweichenden Kostenverteilerschlüssel beschließen, wenn nach dem gesetzlichen Verteilerschlüssel des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ohnehin alle Eigentümer an den Kosten zu beteiligen wären.
Auch wenn die Teilungserklärung eine Kostentrennung von Tiefgarage und Wohnhaus mit getrennten Versammlungen vorsieht, ist die Gesamtversammlung zuständig, wenn Arbeiten an der Elektrik im Wohngebäude (Verteilerkasten) erforderlich sind.
Im entschiedenen Fall war für den Aufbau einer Ladeinfrastruktur nicht nur die Installation in der Tiefgarage erforderlich, sondern auch umfangreiche Arbeiten im Wohngebäude. Dazu gehörten unter anderem die Unterbringung der Basisinstallation im Waschraum, die Umrüstung der Bestandszählerverteilung sowie ein Wanddurchbruch zur Verbindung beider Gebäudeteile. Da die Maßnahme somit nicht ausschließlich einen der beiden Bereiche betraf, war die Gesamtversammlung beschlusszuständig.
Die Beschlüsse wurden mit der erforderlichen doppelt-qualifizierten Mehrheit gefasst. Damit war nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG eine Kostenbeteiligung aller Eigentümer zulässig. Der gewählte abweichende Verteilerschlüssel verstieß nicht gegen § 21 Abs. 5 Satz 2 WEG, da kein Eigentümer belastet wurde, der nach der gesetzlichen Regelung von den Kosten befreit gewesen wäre. Auch der Finanzierungsbeschluss über eine Sonderumlage entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, da er den zuvor wirksam beschlossenen Kostenverteilerschlüssel übernahm.
Auch wenn die Teilungserklärung eine Kostentrennung von Tiefgarage und Wohnhaus mit getrennten Versammlungen vorsieht, ist die Gesamtversammlung zuständig, wenn Arbeiten an der Elektrik im Wohngebäude (Verteilerkasten) erforderlich sind.
Im entschiedenen Fall war für den Aufbau einer Ladeinfrastruktur nicht nur die Installation in der Tiefgarage erforderlich, sondern auch umfangreiche Arbeiten im Wohngebäude. Dazu gehörten unter anderem die Unterbringung der Basisinstallation im Waschraum, die Umrüstung der Bestandszählerverteilung sowie ein Wanddurchbruch zur Verbindung beider Gebäudeteile. Da die Maßnahme somit nicht ausschließlich einen der beiden Bereiche betraf, war die Gesamtversammlung beschlusszuständig.
Die Beschlüsse wurden mit der erforderlichen doppelt-qualifizierten Mehrheit gefasst. Damit war nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG eine Kostenbeteiligung aller Eigentümer zulässig. Der gewählte abweichende Verteilerschlüssel verstieß nicht gegen § 21 Abs. 5 Satz 2 WEG, da kein Eigentümer belastet wurde, der nach der gesetzlichen Regelung von den Kosten befreit gewesen wäre. Auch der Finanzierungsbeschluss über eine Sonderumlage entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung, da er den zuvor wirksam beschlossenen Kostenverteilerschlüssel übernahm.
AG München, 28.11.2024 - Az: 1293 C 17375/24 WEG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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