Mit der Bezeichnung als Kellerraum in der Teilungserklärung ist stillschweigend eine Zweckbestimmung der Räumlichkeiten verbunden. Sie dürfen nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden ist. Eine Nutzung als Wohn- oder Geschäftsraum ist unzulässig.
Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen müssen die Grenzen einer Nutzungsvereinbarung beachten und sind nur in den Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG zulässig.
Beschlüsse über den Einbau einer Dusche und von Toiletten in gemäß Teilungsvereinbarung „Kellerräume“ sind wegen Widerspruchs zur Zweckbestimmung in der Teilungsvereinbarung zumindest anfechtbar.
Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen müssen die Grenzen einer Nutzungsvereinbarung beachten und sind nur in den Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG zulässig.
Beschlüsse über den Einbau einer Dusche und von Toiletten in gemäß Teilungsvereinbarung „Kellerräume“ sind wegen Widerspruchs zur Zweckbestimmung in der Teilungsvereinbarung zumindest anfechtbar.
LG München I, 09.10.2024 - Az: 1 S 2535/24 WEG
Nachfolgend: BGH, 10.10.2025 - Az: V ZR 192/24
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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