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Wanddurchbruch als bauliche Veränderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es liegt eine bauliche Veränderung vor, wenn ein Wanddurchbruch erfolgt, der die Nutzung eines Bastlerraumes zu Wohnzwecken ermöglicht. Der Durchbruch bedarf somit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG liegt vor, wenn durch einen Eingriff in die Bausubstanz oder durch eine sonstige Maßnahme der äußere oder innere Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums nachhaltig geändert wird. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und eine objektive Veränderung bewirkt. Der Wanddurchbruch zwischen Bastlerraum und Trockenraum stellt einen solchen substantiellen Eingriff dar, da dadurch die bauliche Struktur des Gebäudes verändert wird.

Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Veränderung geeignet ist, die Rechte anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen (§ 14 Nr. 1 WEG). Ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn eine konkrete Beeinträchtigung bereits eingetreten ist, sondern auch dann, wenn die abstrakte Möglichkeit einer intensiveren Nutzung besteht. Die Umgestaltung des Bastlerraums führt durch bessere Belichtung und Belüftung zu einer erhöhten Nutzungsintensität und eröffnet die Möglichkeit einer wohnähnlichen Verwendung. Diese Nutzungsart steht mit der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr in Einklang. Eine bloße Absichtserklärung, den Raum nicht zu Wohnzwecken zu nutzen, vermag die Beeinträchtigung nicht zu beseitigen, da sie weder rechtlich verbindlich noch gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam ist (§ 10 Abs. 2 WEG). Ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch ergibt sich daher aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG sowie §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.


OLG Köln, 27.06.2005 - Az: 16 Wx 58/05

ECLI:DE:OLGK:2005:0627.16WX58.05.00

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