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Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung des Zustands einer Person beantragt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Begutachtung hat. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Hierzu ist die Feststellung der Unfallfolgen im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich geeignet. Wenn über den Haftungsgrund kein Streit besteht, ist zu erwarten, dass auf Grundlage eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens eine gütliche Einigung auch ohne Hauptsacheverfahren möglich ist.

Vorliegend stritten die Parteien nicht nur über die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund unstreitiger Unfallfolgen, sondern gerade auch darüber, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin vorliegen und inwieweit diese auf den Unfall zurückzuführen sind. Zur Klärung dieser Fragen ist die beantragte Begutachtung grundsätzlich geeignet.

Bei dieser Sachlage ist das rechtliche Interesse nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin als klagebereit zeigt und die Antragsgegnerin derzeit zu weiteren Leistungen nicht bereit ist. Beide Einschätzungen können sich nach Vorlage gerichtlicher Gutachten ändern.


OLG Köln, 09.12.2021 - Az: 11 W 37/21

ECLI:DE:OLGK:2021:1209.11W37.21.00

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