Fußgänger in einem Parkhaus müssen damit rechnen, dass zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind. Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt erst in Betracht, wenn sich die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden und nach der Verkehrsauffassung weitere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung durch den Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören diejenigen Vorkehrungen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die „anderen Personen“ regelmäßig nur vor solchen Gefahren zu schützen sind, die sie selbst, ausgehend von der sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können.
Fußgänger in einem Parkhaus können grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Fußboden nicht an allen Seiten auf ein- und derselben Ebene liegt. Vielmehr müssen sie damit rechnen, dass – zur besseren Kanalisierung des Autoverkehrs wie auch zu ihrem Schutz Absätze und Kanten im Seitenbereich des Parkhauses vorhanden sind.
Diese Absätze und Kanten müssen allerdings angesichts unterschiedlicher und häufig auch unzureichender Beleuchtungsverhältnisse so markiert sein, dass ein Benutzer des Parkhauses sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen kann.