Der Eigentümer einer Eisenbahnbrücke und eines darunter verlaufenden Weges haftet für Verletzungen eines Fahrradfahrers wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser auf einer (mittels Tropftülle) abgeleitetem Wasser von der Eisenbahnbrücke auf dem Weg entstandenen Eisfläche stürzt und sich verletzt.
Ein Fahrradfahrer, der bei Befahren einer Eisfläche gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4 StVO verstößt, trägt einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel.
Ein Fahrradfahrer, der bei einem Sturzunfall infolge Eisglätte den Verlust von zwei Zähnen, einen zweifachen Bruch des Unterkiefers und erhebliche Platz- und Schürfwunden erleidet und dessen Unterkiefer durch eine Endoprothese ersetzt werden muss, wodurch eine Vielzahl von Behandlungen erforderlich werden und lebenslange Beeinträchtigungen der Mundfunktion verbleiben, hat unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000 Euro.
Ein Fahrradfahrer, der bei Befahren einer Eisfläche gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4 StVO verstößt, trägt einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel.
Ein Fahrradfahrer, der bei einem Sturzunfall infolge Eisglätte den Verlust von zwei Zähnen, einen zweifachen Bruch des Unterkiefers und erhebliche Platz- und Schürfwunden erleidet und dessen Unterkiefer durch eine Endoprothese ersetzt werden muss, wodurch eine Vielzahl von Behandlungen erforderlich werden und lebenslange Beeinträchtigungen der Mundfunktion verbleiben, hat unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000 Euro.
OLG Stuttgart, 11.05.2016 - Az: 4 U 164/15
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0511.4U164.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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