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Aquarium in der Mietwohnung - Rechte und Pflichten von Mietern

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Haltung von Aquarienfischen in einem Aquarium ist in einer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt. Zierfische gehören zu den Kleintieren, die immer erlaubt sind und auch nicht per Mietvertrag verboten werden können. Ein mietvertragliches Verbot der Tierhaltung ist in diesem Zusammenhang folglich unerheblich.

Klauseln im Mietvertrag, die das Halten von Haustieren uneingeschränkt verbieten, sind ohnehin unzulässig und daher unwirksam. Das Verbot würde sämtliche Tiere erfassen, die des Nutzens oder Vergnügens wegen von Menschen gehalten werden, mithin auch solche, deren Vorhandensein von Natur aus keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (vgl. BGH, 20.01.1993 - Az: VIII ZR 10/92).

Die Haltung von Zierfischen im Aquarium gehört mietrechtlich zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Eine solche Tierhaltung ist - sofern Beeinträchtigungen oder Störungen für andere Hausbewohner, den Eigentümer oder Nachbarn ausgeschlossen sind - auch ohne Zustimmung des Vermieters möglich.

Was muss beim Aufstellen eines Aquariums beachtet werden?

Zu beachten ist bei der Aufstellung eines Aquariums zunächst die statische Problematik. Bereits bei der Anschaffung des Aquariums stellt sich die Frage nach der Größe. Es ist besonders darauf zu achten, dass das Volumen und damit das Gewicht des Aquariums nicht zu hoch ausfallen und in der Folge den Boden beziehungsweise den Estrich der Mietwohnung beschädigen.

Während Becken mit bis zu 250 Litern Fassungsvermögen meist kein Problem darstellen, muss bei sehr großen Aquarien, beispielsweise mit einem Fassungsvermögen von 500 Litern, in der Regel geprüft werden, ob das Gebäude das Gewicht tragen kann. Ein Beckenvolumen von 500 Litern entspricht immerhin rund 750 Kilogramm. Das Gewicht und dessen Auswirkungen auf den Estrich, den Fußboden und die Statik eines Hauses sind keinesfalls zu unterschätzen.

Von einem größeren Aquarium geht also eine nicht unerhebliche Belastung auf den Boden aus, die die übliche Belastbarkeit von Böden in Wohnungen von 150 kg/m³ überschreiten kann, sodass erhebliche Schäden entstehen können. In Extremfällen ist nicht ausgeschlossen, dass die Statik des Gebäudes beeinträchtigt werden kann. Sehr große Aquarien können ein so hohes Gewicht aufweisen, dass es bei unsachgemäßer Aufstellung zu Beschädigungen des Bodens kommt und der Vermieter berechtigte Schadenersatzforderungen stellen kann.

Da die Beschaffenheit jeder Mietwohnung unterschiedlich ist, ist es empfehlenswert, sich zu erkundigen, welche Art von Bodenuntergrund vorliegt und ob eine Fußbodenheizung oder Leitungen vorhanden sind, die beschädigt werden können. Besonders bei Wohnungen mit Fußbodenheizung ist die Belastbarkeit der Fußböden begrenzt, sodass leicht Schäden entstehen können. Bei entsprechenden Vorhaben sollte daher mit dem Vermieter gesprochen und gegebenenfalls ein Statiker hinzugezogen werden.

Die Hinzuziehung eines Statikers vor der Aufstellung wird bei Gesamtgewichten von 750 Kilogramm zudem von vielen Haftpflichtversicherern verlangt, da möglicherweise verursachten Schäden oft sehr kostspielig sind.

Darf man mehrere Aquarien aufstellen?

Hinsichtlich der Anzahl ist das Aufstellen von Aquarien in einer Mietwohnung regelmäßig nicht auf ein einzelnes Aquarium beschränkt. Wer mehrere kleine Aquarien verteilt in seiner Mietwohnung aufstellen möchte, benötigt hierfür keine Erlaubnis seines Vermieters.

Bei einzelnen kleinen Aquarien in einem Raum oder in mehreren Räumen ist regelmäßig keine Beeinträchtigung zu befürchten. Die konkrete Belastung sollte sich stets im Rahmen des für übliche Wohnbedürfnisse ausgelegten Rahmens halten (vgl. LG Kaiserslautern, 20.01.1984 - Az: 2 S 189/83). Vielmehr ist das Aufstellen einiger Aquarien in der Mietwohnung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erfasst, selbst wenn vier Aquarien mit je 60, 80 und 160 Litern aufgestellt werden (vgl. AG Eschweiler, 26.09.1991 - Az: 5 C 769/91).

Werden jedoch mehrere große Aquarien aufgestellt, so kann die Gewichtsbelastung zu hoch werden. Insoweit ist also auch hier auf die Gesamtbelastung für das Gebäude zu achten.

Auf Haftpflichtversicherung achten!

Auch die Gefahr von Wasserschäden ist zu berücksichtigen. Da die Gefahr eines Wasserschadens durch Wasserleitungen, Badewanne, Waschmaschine und Spülmaschine wesentlich höher ist als die von einem Aquarium ausgehende Gefahr, spricht gegen die Aufstellung zunächst nichts. Die Restgefahr ist erheblich geringer als bei den vorgenannten Haushaltsgeräten, was vom Vermieter hinzunehmen ist. Darüber hinaus sind Aquarien nicht an einen ständigen Wasserzulauf angeschlossen.


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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, Zierfische zählen zu den Kleintieren, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Ein pauschales Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist unwirksam (vgl. BGH, 20.01.1993 - Az: VIII ZR 10/92).
Bei sehr großen Becken ab ca. 500 Litern besteht ein hohes Gewicht von über 750 kg. Dies kann die übliche Bodenbelastbarkeit von 150 kg/m² überschreiten. Vor der Aufstellung sollte daher die Statik geprüft werden, um Schäden am Estrich oder der Gebäudesubstanz zu vermeiden.
Entstehen durch ein Aquarium Schäden an der Bausubstanz oder dem Eigentum Dritter, haftet der Mieter vollumfänglich. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu prüfen und ggf. anzupassen.
Die private Hobbyzucht ist in der Regel vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Sobald jedoch in größerem Umfang verkauft oder gewerblich inseriert wird, kann eine erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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