Vorliegend war ein Mieter vom Vermieter dazu aufgefordert worden, die vier von ihm aufgestellten Aquarien in seiner Mietswohnung zu entfernen. Der Mieter weigerte sich und erhielt als Antwort die fristlose Kündigung, weil die Aquarien die Decke des Hauses zu stark belasten und eine Gefahr von Wasserschäden darstellen.
Vor Gericht wurde die Kündigung einkassiert - es lag kein vertragswidriger Gebrauch von der Mietwohnung vor.
Ebenfalls lag keine schwerwiegende Verletzung der Mieterverpflichtungen vor. Das Benutzungsrecht des Mieters schließt auch ein, dass dieser seinen persönlichen Hobbys nachgehen darf wenn dies die Belange der übrigen Mieter nicht beeinträchtigt. Die streitgegenständlichen Aquarien hatten kein so hohes Gesamtgewicht, dass in irgendeiner Weise der Bestand des Hauses gefährdet wurde.
Vor Gericht wurde die Kündigung einkassiert - es lag kein vertragswidriger Gebrauch von der Mietwohnung vor.
Ebenfalls lag keine schwerwiegende Verletzung der Mieterverpflichtungen vor. Das Benutzungsrecht des Mieters schließt auch ein, dass dieser seinen persönlichen Hobbys nachgehen darf wenn dies die Belange der übrigen Mieter nicht beeinträchtigt. Die streitgegenständlichen Aquarien hatten kein so hohes Gesamtgewicht, dass in irgendeiner Weise der Bestand des Hauses gefährdet wurde.
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AG Eschweiler, 26.09.1991 - Az: 5 C 769/91
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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