Für die Frage der Passivlegitmation bei einem von einem Wohnungseigentümer geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung der Hausverwaltung durch verzögerte Beauftragung der Trocknung bei einem Wasserschaden kommt es nach Inkrafttreten des WEG in seiner seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung darauf an, ob ein vor diesem Zeitpunkt abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, mithin die Pflichtverletzung vor diesem Zeitpunkt begangen wurde. Ist dies der Fall, haftet die Hausverwaltung direkt und nicht gem. § 18 Abs. 1 WEG die Gemeinschaft der Eigentümer.
AG München, 21.06.2023 - Az: 1292 C 8365/22 WEG
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