Aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs muss ein Vermieter erforderliche und zumutbare Maßnahmen innerhalb seines Einflußbereiches treffen, um Störungen des Gebrauchs der Mietsache sowie Gefahren für das Eigentum des Nutzers zu verhindern oder abzuwenden.
Es besteht jedoch keine Obhutpflicht des Vermieters für Gegenstände, die nicht Bestandteil des Mietvertrages sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, nachdem das Landgericht ihn mit der angefochtenen Entscheidung unter teilweiser Klageabweisung wegen schuldhafter Verletzung seiner den anderen Mietern seines Hauses gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht zur Schadensersatzleistung von 6.469,47 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit dem 16.07.1998 verurteilt hat.
Er ist der Auffassung, dass eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung nicht gegeben sei.
Es stehe schon nicht fest, dass die Verbindung zwischen dem flexiblen Schlauch und der Spüle in der Wohnung der Mieterin zum Zeitpunkt seiner Besichtigung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.
Selbst wenn man, was bestritten bleibe, mit dem Landgericht davon ausgehe, dass sich die Verbindung bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht von alleine lösen könne, so bestehe doch auch die Möglichkeit der nachträglichen Einflussnahme durch Dritte.
Die Ordnungsmäßigkeit der Verbindung zum Zeitpunkt seiner Besichtigung ergebe sich auch daraus, dass es über einen Zeitraum von 8 Monaten nicht zu einer Störung gekommen sei.
Schließlich habe er durch die Besichtigung der Reparatur auch nicht gegenüber den übrigen Mietern die Haftung für deren Ordnungsgemäßheit übernehmen wollen.
Der Höhe nach bestehe der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht. Bzgl. des Sachschadens an den Möbeln habe der Kläger nicht bewiesen, dass diese nicht billiger hätten repariert werden können.
Die von dem Landgericht vorgenommene Schätzung des Schadens bzgl. des entgangenen Gewinns sowie der verschmutzten und beschädigten Ware sei mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte nicht zulässig gewesen. Zudem habe der Kläger auch nicht bewiesen, welche Sachen in welchem Umfang beschädigt worden seien.
Die Höhe der Verzugszinsen habe der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, er habe deshalb allenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Zinssatz gehabt.
Der Kläger meint, der Beklagte habe, um seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern zu erfüllen, sich nicht auf eine oberflächliche Überprüfung der ersten Reparatur beschränken dürfen, sondern hätte hiermit eine Fachfirma beauftragen oder darauf bestehen müssen, dass die Mieterin dies tut. Zudem handele es sich bei dem Wasserschaden vom 09.02.1998 um den dritten Schaden aufgrund der gleichen Ursache, nämlich der nicht ordnungsgemäßen Verbindung zwischen Spüle und Eckventil. Den 2. Wasserschaden habe der Beklagte selbst behoben, weil die Zeugin zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und auch nur durch ein Telefonat mit dem Beklagten Kenntnis von dem Schaden erhalten habe. Für diese Reparatur müsse der Beklagte einstehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie bis auf die Höhe der zugesprochenen Zinsen jedoch keinen Erfolg.