Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kann ein Miterbe nach verbreiteter Ansicht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch bzw. – wie hier – in den Grundakten enthaltene Veräußerungsverträge haben, wenn sein Gesuch der Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB dient.
Besondere Anforderungen an die Substantiierung werden hier im Allgemeinen zwar nicht gestellt. Voraussetzung ist aber, dass aufgrund einer nachvollziehbaren Darlegung solche Ansprüche zumindest „möglich“ erscheinen.
Daran fehlt es hier, wie die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zu Recht annimmt; denn nachdem die Antragstellerin ihr Gesuch zunächst – nur – damit begründet hatte, dass sie über den Nachlass ihrer verstorbenen Eltern „nicht vollständig informiert“ sei, beschränken sich ihre späteren Ausführungen und die gleichlautende Beschwerdeschrift auf eine abstrakte Wiedergabe des in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, wonach „zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB … einem Miterben ein umfassendes Einsichtsrecht (alle Abteilungen des Grundbuches) auch an früheren Immobilien des Erblassers“ zustehe. Das ist kein hinreichender Tatsachenvortrag, der solche Ansprüche der Antragstellerin zumindest möglich erscheinen lässt und ausreicht, um im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung mit den schützenswerten Belangen des Grundstückseigentümers ein Einsichtsrecht der Antragstellerin in die Grundakten – und das Überlassen von Abschriften daraus, vgl. § 12 Abs. 2 GBO, § 46 Abs. 3 GBV – zu begründen.