Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich ein „Anspruch“ des Betroffenen auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen und zum Zwecke der Ermittlungen entstandenen Informationen. Dies gilt auch für die Daten der gesamten Messreihe.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Dem Verfahren liegt ein mit dem Messgerät ES 3.0 festgestellter
Geschwindigkeitsverstoß zugrunde. Dieses Messverfahren ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zuverlässiges standardisiertes
Messverfahren anerkannt.
Auf dessen Antrag auf Akteneinsicht hin hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die gesamte Akte sowie die Rohmessdaten zur Verfügung gestellt. Der Verteidiger begehrt mit seinem Antrag vom 29.10.2021 gerichtliche Entscheidung wegen der Weigerung der Verwaltungsbehörde gemäß deren Schreiben v. 05.10.2021, ihm Einsicht in die Daten der gesamten Messreihe zu gewähren.
Bereits am 05.11.2021 hat die Staatsanwaltschaft Bamberg dem Gericht die Bußgeldakte übersendet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist nach § 62 OWiG statthaft, unter Beachtung des § 62 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässig und auch begründet.
Das Gericht geht nicht von einer prozessualen Überholung aus, die bereits zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung führt. Die Rechtswirkungen der Versagung durch die Verwaltungsbehörde sind nicht allein durch die Übersendung der Akten an das Gericht nachträglich weggefallen oder sonst durch das weitere Verfahren überholt. Jedenfalls hat der Betroffene wegen seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch noch im gerichtlichen Verfahren ein nachwirkendes berechtigtes Interesse an der richterlichen Kontrolle der Entscheidung der Verwaltungsbehörde.
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