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Akteneinsicht in die Betreuungsakte des Erblassers zur Berechnung des Pflichtteils?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers und der Zusammensetzung seines Nachlasses kann im Erbrecht dazu führen, dass Angehörige Einsicht in frühere Betreuungsakten verlangen. Das Akteneinsichtsrecht gemäß § 13 Abs. 3 FamFG umfasst dabei grundsätzlich auch das Recht auf Erhalt von Abschriften oder Auszügen, selbst wenn es sich um vollständige Kopien der Akte handelt.

Wird die Akte - wie häufig - teilweise in Papierform und teilweise elektronisch geführt, kann ein vollständiger Auszug aus dem analogen Teil nicht mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken oder ein fehlendes berechtigtes Interesse abgelehnt werden. Das Gericht muss vielmehr im Rahmen einer Interessenabwägung prüfen, ob der Anspruch auf Akteneinsicht im konkreten Fall auch die Übersendung vollständiger Kopien umfasst. Datenschutzrechtliche Erwägungen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einsichtsgewährung zu berücksichtigen - können aber nicht pauschal zu einer Beschränkung des Einsichtsrechts führen.

Eine vorherige Akteneinsicht in der Geschäftsstelle ist nicht zwingend erforderlich. Auch ist das Einsichtsrecht nicht davon abhängig, dass einzelne Seiten oder Dokumente konkret bezeichnet werden. Lediglich bei einem rechtsmissbräuchlichen oder mit unzumutbarem Aufwand verbundenen Antrag kann eine Einschränkung gerechtfertigt sein - bei einer Papierakte mit lediglich 73 Seiten ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Daher kann im Erbfall eine vollständige Abschrift der Betreuungsakte zur Prüfung der Testierfähigkeit und zur Ermittlung pflichtteilsrelevanter Informationen verlangt werden, sofern das Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 3 FamFG bejaht wurde.


OLG Brandenburg, 06.03.2025 - Az: 11 VA 2/25

ECLI:DE:OLGBB:2025:0306.11VA2.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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