Allein der Umstand, dass die Insolvenzmasse an die Stelle des Miterben getreten ist, begründet kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Insolvenzakten.
Personen, die nicht Partei sind, darf gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn alle Parteien zustimmen oder wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Entsprechendes gilt, wenn eine Partei nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht begehrt. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller durch den Akteninhalt rechtlich berührt wird. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.