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Streit um die Erstattung der Flugscheinkosten nach Insolvenz der Fluggesellschaft

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Fluggäste können gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung die Erstattung der Flugscheinkosten bei Annullierung eines Flugs verlangen.

Diese Ansprüche stellen jedoch Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, wenn der ursprüngliche Beförderungsanspruch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Auch nachträgliche Umbuchungen ändern an dieser Einstufung nichts, solange keine Vereinbarung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit vorliegt. Eine Umbuchung stellt lediglich eine Abänderung des bestehenden Vertrags dar und führt nicht zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 9. Juli 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt am Main nach Hurghada in Ägypten für den 30. März 2020. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 499,98 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 23. März 2020 buchte der Kläger nach Annullierung der ursprünglich gebuchten Flüge durch die Beklagte diese gegen einen von ihm bezahlten Mehrbetrag von 16 € um, am 4. April 2020 und am 21. April 2020 erfolgten, wiederum nach Annullierungen durch die Beklagte, weitere Umbuchungen, zuletzt auf einen Flug am 16. Mai 2020. Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 sagte die Beklagte auch diesen Flug wegen der Covid-19-Pandemie ab. Auf Aufforderung des Klägers erstattete die Beklagte 16,98 €; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Nach dem Insolvenzplan erhalten Gläubiger im Rang des § 38 InsO auf ihre quotenberechtigten Forderungen eine Basisquote in Höhe von 0,1 %.

Der Kläger verlangt aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Erstattung der Flugscheinkosten über 499 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe der Planquote nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderungen weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Zahlung der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu. Bei dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 S. 1; im Folgenden: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) handele es sich um einen gesetzlich begründeten Sekundäranspruch. Dieser stelle eine Masseverbindlichkeit dar, wenn die den Anspruch begründende Handlung, die Annullierung des Flugs, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der Annullierung habe dem Kläger jedoch kein wirksamer Anspruch auf Beförderung mehr zugestanden, welcher Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO sei. Der Anspruch auf Beförderung habe sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 45 Satz 1 InsO in eine auf Geld gerichtete Forderung gewandelt. Dabei sei es geblieben. Auch der Umstand, dass die eigenverwaltende Beklagte mit einer Umbuchung des Fluges einverstanden gewesen sei, ändere nichts an der Einordnung der klägerischen Forderung als Insolvenzforderung. Hierdurch sei kein neues Vertragsverhältnis begründet worden. Vielmehr sei die Abänderung auf Grundlage des ursprünglichen Beförderungsvertrages erfolgt.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

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