Die Frage, ob Ansprüche, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechteverordnung inmitten stehen, Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, richtet sich nach deutschem Insolvenzrecht.
Die ursprünglichen Beförderungsansprüche aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Buchung stellen Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO dar und unterfallen nicht dem Wahlrecht aus §§ 279, 103 InsO, wenn der Flugpreis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt wurde.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 3. Juni 2019 buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für seine Schwiegereltern, die Eheleute R. , Flüge von Frankfurt am Main nach Kapstadt in Südafrika und wieder zurück für ein nicht bekanntes Datum ab dem 1. Dezember 2019. Der Kläger bezahlte den Flugpreis von insgesamt 3.053,96 €. Am 1. Dezember 2019 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort.
Am 4. März 2020 erfolgte eine Umbuchung der Flüge aufgrund der Covid-19-Pandemie dergestalt, dass der Hinflug am 4. April 2020 und der Rückflug am 15. April 2020 stattfinden sollte. Die Beklagte erteilte dem Ehepaar R. eine Buchungsbestätigung.
Am 1. April 2020 sagte die Beklagte auch diese Flüge wegen der Covid-19-Pandemie ab und bot eine erneute Umbuchung an.
Zu einer Erstattung der Flugscheinkosten kam es trotz Aufforderung sowie Anwaltsschreiben nicht. Eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgte nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 mit Wirkung zum 30. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10 € sind erst mit der Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen. Das Ehepaar R. hat seine Forderungen an den Kläger abgetreten.
Der Kläger verlangt Erstattung der Flugscheinkosten über 3.053,96 € nebst Zinsen sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
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