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Flug mit Bonusmeilen bezahlt: Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten in Geld und EU-Ausgleichszahlung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 36 Minuten

Auch wenn ein Flugschein nicht ausschließlich mit Geld, sondern (teilweise) mit Bonusmeilen bezahlt wurde, steht dem Fluggast bei Annullierung des Flugs jedenfalls dann ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten in Geld zu, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Flugscheinkosten in Geld für eine annullierte Flugreise in Anspruch, die der Kläger weit überwiegend mit „M. a. M.“-Bonusmeilen bezahlt hatte. Ferner verlangt er eine Ausgleichszahlung wegen der kurzfristigen Annullierung der Flugreise.

Der Kläger buchte am 31.12.2021 auf dem zur L. gehörigen „M. and M.“-Portal Oneway-Flüge für sich und eine weitere Person von H. über Z. nach H. K. für den 11.01.2022 in der Business-Klasse. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte die Beklagte sein, was sich unter anderem an den Flugnummern der gebuchten Flüge, die mit „L.“ beginnen, zeigt. Für die Buchung der Flüge setzte der Kläger 93.000 seiner „M. a. M.“-Bonusmeilen ein und leistete eine Zuzahlung von 91,92 €.

In der Folgezeit annullierte die Beklagte die Flüge des Klägers weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug am 11.01.2022. Eine Einreise nach H. K. zu touristischen Zwecken war ab dem 11.01.2022 nicht mehr erlaubt, sondern eine Einreise war nur noch für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in H. K. und Ausweisdokumenten aus China oder H. K. möglich. Für Mitglieder der Flugzeugbesatzungen war die Einreise gestattet.

Mit E-Mail vom 10.01.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur „Erstattung des Tickets“ unter Fristsetzung bis zum 17.01.2022 auf und kündigte an, ansonsten Schadensersatz geltend zu machen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 20.01.2022, dass sich der Kläger an die L. als seine Vertragspartnerin wenden solle.

Bereits am 18.01.2022 hatte sich der Kläger erneut per E-Mail an die Beklagte gewandt, diese unter Verweis auf den Ablauf der zuvor gesetzten Frist nunmehr zur Zahlung von 5.483,20 € aufgefordert und hierfür eine Frist bis zum 25.01.2022 gesetzt. Auf diese E-Mail hin verwies die Beklagte dem Kläger mit Antwort-E-Mail vom 26.01.2022 erneut an die L..

Am 02.02.2022 mandatierte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2022 im Namen des Klägers erneut unter Fristsetzung bis zum 09.02.2022 zur Leistung und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf verbunden mit der Androhung, die Freistellung gem. § 250 BGB nach Ablauf der Frist abzulehnen.

Eine Zahlung von Geld und/oder Rückerstattung von Meilen durch die Beklagte an den Kläger erfolgte nicht.

Mit seiner Klage, die der Beklagten am 22.12.2022 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Der Kläger behauptet, bei den von ihm gebuchten Flugtickets habe es sich um solche in einem Tarif gehandelt, der eine vollständige Erstattbarkeit im Fall der Kündigung durch den Fluggast vorsah. Diese Flugtickets hätten pro Person, wenn sie nicht überwiegend mit Bonusmeilen, sondern allein mit Geld bezahlt worden wären, 4.883,20 € gekostet. Insoweit verweist der Kläger auf einen Screenshot einer Buchungsseite, der auf S. 3 der Klageschrift eingeblendet ist und der einen solchen Preis für die vom Kläger gebuchte Umsteigeverbindung im Tarif „Business Flex“ ausweist. Diesbezüglich behauptet der Kläger, dieser Screenshot sei am Buchungstag, d.h. am 31.12.2021, erstellt worden.

Ferner behauptet der Kläger, er habe mit seinem Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine unter den gesetzlichen Gebühren liegende Gebührenvereinbarung geschlossen.

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. c Fluggasrechte-VO wegen der Mitteilung der Annullierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug zu. Hinsichtlich des - überwiegend in Bonusmeilen geleisteten - Flugpreises stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO in Geld zu. Selbst wenn dieser Erstattungsanspruch ursprünglich auf eine Erstattung der Bonusmeilen gerichtet gewesen sein sollte, habe sich dieser Anspruch jedenfalls nach fruchtlosem Fristablauf in einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB gewandelt, der auf Geldersatz gerichtet sei.

Nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich des Klagantrags, der auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, mit Schriftsatz vom 27.08.2023 in Höhe von 5,00 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.483,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2022 zu zahlen,

sowie,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 615,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie,

das hiesige Verfahren in Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof anhängiges Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.

Sie macht geltend, dass sie nicht vertraglicher Luftfrachtführer gewesen sei. Dies sei die L. bzw. M. a. M. gewesen, bei welchen der Kläger gebucht habe, weshalb sich der Kläger an seine Vertragspartner halten solle. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls die Rückerstattung von Meilen, nicht aber die Zahlung von Geld verlangen.

Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs macht die Beklagte geltend, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände, nämlich der damals in H. K. geltenden Covid-Restriktionen, gezwungen gewesen sei, den Flug zu annullieren. Hierzu verweist sie auf einen Auszug aus dem „Travel Information Manual“ („TIMATIC“) der IATA vom 11.01.2022, aus welchem sich ergebe, dass die Einreise aus Deutschland nicht gestattet gewesen sei.

Der Schriftsatz des Klägers, mit welchem die Klage in Höhe von 5,00 € teilweise zurückgenommen wurde, ist der Beklagte am 29.08.2023 mitsamt der nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgesehenen Belehrung zugestellt worden. Ein Widerspruch der Beklagten ist nicht eingegangen.

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