Kommt es zu einer Verstopfung des Pitot-Rohrs - dieses wird zur Geschwindigkeitsmessung benötigt - durch eine Biene und in der Folge zu einer Fehlermeldung des Bordcomputers, weil die Geschwindigkeit des Flugzeugs nicht mehr korrekt gemessen werden kann, so liegt ein außergewöhnlichen Umstand im Sinne des
Art. 5 III VO 261/2004/EG vor. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Ursache der Fehlermeldung, nicht die Fehlermeldung selbst.
Das Ereignis ist dem sogenannten „Vogelschlag“ vergleichbar und wirkt wie dieser „von außen“ und für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar auf den Luftfahrtbetrieb ein und stellt sich als solches aufgrund seiner Natur nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens dar. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Geschehen auch nicht als technischer Defekt zu beurteilen.
Hatte der Flug aufgrund der Verstopfung eine
Verspätung oder wurde dieser
annulliert, so steht den betroffenen Passagieren somit keine
EU-Ausgleichszahlung zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der
Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugverspätung.
Die Kläger buchten für den 08.04.2012, 19:50 Uhr, einen Flug von Antalya nach Düsseldorf (Flug DE …), den die Beklagte durchführen sollte. Obwohl sich die Kläger rechtzeitig am Abflughafen eingefunden hatten, startete der Flug tatsächlich erst am Folgetag um 3:05 Uhr und traf am Zielflughafen mit einer Verspätung von 7 h 25 min. ein. Die Flugentfernung betrug zwischen 1.500 und 3.500 km.
Die Beklagte wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 16.04.2012 unter Fristsetzung zum 27.04.2012 zur Ausgleichsleistung aufgefordert, woraufhin jedoch keine Zahlungen erfolgten.
Die Beklagte rügt, dass die Klägerseite weder eine bestätigte Buchung noch einen Flugschein vorgelegt habe. Im Übrigen erklärt die Beklagte die Anrechnung etwaiger Minderungszahlungen des Reiseveranstalters.
Schließlich beruft sie sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Grund für die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges sei die durch eine Biene in einem Staurohr der streitgegenständlichen Maschine hervorgerufene Fehlermeldung des Elevator Feel Computers gewesen. Vor dem Start des Vorumlaufs des streitgegenständlichen Fluges am 08.04.2012 (DE …/DE …, Düsseldorf- Antalya- Frankfurt) sei diese Fehlermeldung erstmals aufgetreten. Ursache der Meldung sei eine Biene gewesen, die in das so genannte Pitot-Rohr (Staurohr), welches für die Geschwindigkeitsmessung verwendet werde, geflogen war. Die Maschine habe zuerst repariert werden müssen. Daraufhin habe die Beklagte den Flugumlauf der Kläger auf eine andere Maschine (D- ABOL) umdisponiert, die aus Fuerteventura gekommen sei. Die Ankunft habe sich jedoch ebenfalls verzögert, da diese Maschine zuvor aufgrund technischer Schwierigkeiten den Flug einer dritten Maschine (D-ABOH) darstellen musste. Dort habe sodann die Crew aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Dienstzeit zunächst ihre Mindestruhezeit einhalten müssen. Schließlich habe man den Abflug des Vorfluges des streitgegenständlichen in Frankfurt weiter verzögern müssen, um eine Landung in Düsseldorf außerhalb des dort geltenden Nachtflugverbots zu ermöglichen.
Die Klägerseite ist demgegenüber der Auffassung, dass Ursache für die Verspätung hinsichtlich der ursprünglich geplanten Maschine ein technisches Problem in Gestalt der Warnmeldung gewesen sei, für die die Beklagte grundsätzlich einzustehen habe. Die Verspätung der Maschine, die die Kläger schließlich befördert hätte, sei auf eine reine Organisationsentscheidung der Beklagten zurückzuführen, was diese ebenfalls nicht entlasten könne.
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