Wird nach einer
Geschwindigkeitsmessung eine Befundprüfung des verwendeten Messgeräts beantragt, so kann diese von der Behörde abgelehnt oder abgebrochen werden. Hintergrund ist, dass eine nachträgliche Überprüfung des Geräts keine sicheren Rückschlüsse auf die konkrete Messung in der Vergangenheit zulässt.
Kommt es anschließend zum Abschluss des
Bußgeldverfahrens, fehlt es regelmäßig an einem rechtlich schützenswerten Interesse, die angebliche Rechtswidrigkeit der abgebrochenen Befundprüfung gerichtlich feststellen zu lassen. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände wie eine konkrete Wiederholungsgefahr, eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung oder ein Rehabilitationsinteresse gegeben sind.
Ein bloß abstraktes Interesse an der Klärung der Rechtslage oder der Wunsch, das behördliche Vorgehen überprüfen zu lassen, reicht hierfür nicht aus. Nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bleibt der Betroffene deshalb in aller Regel ohne Erfolg, wenn er die Rechtswidrigkeit der abgebrochenen Befundprüfung festgestellt haben möchte.