Bei einer Messung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 sind die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht mehr gegeben, sodass die Einstellung des Verfahrens - von besonderen Konstellationen, wie Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch oder extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgesehen - auch in Fällen, in denen sich das Kennzeichen vollständig im Messfeldrahmen des Messung-Start-Fotos befindet, geboten erscheint. Ansonsten käme nämlich nur der Versuch einer Aufklärung im Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, 20.04.2021 - Az: 2 Ss (OWi) 92/21).
AG Cloppenburg, 06.08.2021 - Az: 18 OWi 775 Js 46945/21 (611/21), 18 OWi 611/21
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