Bei der Ahndung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ordnungswidrigkeitenrecht müssen die Urteilsgründe bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten. Maßgeblich ist, dass die wesentlichen Umstände des Tatnachweises nachvollziehbar dargelegt werden.
Wird ein Geschwindigkeitsverstoß durch ein standardisiertes
Messverfahren festgestellt, genügt es nicht, im Urteil lediglich die gemessene Geschwindigkeit mitzuteilen. Erforderlich ist vielmehr, dass das nach Abzug der Messtoleranz verbleibende Messergebnis angegeben wird. Nur so ist gewährleistet, dass die rechtliche Nachprüfung möglich bleibt und die Grundlage für die Verurteilung transparent dargelegt wird.
Die Mitteilung der verwendeten Messmethode sowie des Toleranzabzugs ist notwendiger Bestandteil der Beweiswürdigung. Fehlt dieser Hinweis, bleibt offen, ob die festgestellte Geschwindigkeit den tatsächlichen Vorwurf trägt und ob die Sanktion rechtlich zutreffend bemessen wurde.
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Weise einräumt, die keinen Zweifel daran lässt, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeit mindestens gefahren ist. Liegt ein solches uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis nicht vor, ist die Urteilsbegründung ohne die Darstellung des Toleranzabzugs lückenhaft und daher rechtsfehlerhaft.