Die
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine zulässige Messmethode, wenn die Messstrecke bei Geschwindigkeiten über 100 km/h mindestens 500 Meter beträgt und der Abstand nicht mehr als 100 Meter beträgt.
Im zu entscheidenden Fall erfüllte die Messung über zwei Kilometer bei einem Abstand von circa 70 Metern diese Anforderungen.
Bei nicht justierten Tachometern sind Sicherheitsabzüge vorzunehmen: 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit plus 4 km/h für technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand) sowie 3 % der verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen. Diese Abzüge orientieren sich an
§ 57 Abs. 2 StVZO in Verbindung mit der Richtlinie 75/443/EWG (vgl. OLG Stuttgart, 21.02.2001 - Az: 1 Ss 21/01). Bei analogen Tachometern ist zusätzlich ein Abzug von 3 km/h für Ablesefehler anzusetzen.
Bei Fahrzeugen mit digitaler Geschwindigkeitsanzeige entfällt der Abzug für Ablesefehler, da die exakte Zahlenanzeige Ablesefehler praktisch ausschließt. Der Tatrichter kann die Sicherheitsabzüge im Einzelfall anpassen, wobei die genannten Werte als rechtlich nicht zu beanstandende Orientierungswerte gelten.