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Messung mit dem „LTI 20/20 TruSpeed“ – Zweifel an der Standardisierung und Verwertbarkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei dem Laserhandmessgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Maßgeblich für die Einordnung eines Messverfahrens als standardisiert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97), dass die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das Messgerät derzeit nicht.

Das Gerät arbeitet mit einem Laserstrahl, der ausgesendet und nach Reflexion durch ein Fahrzeug zurückempfangen wird. Aus den Zeitintervallen der reflektierten Impulse wird über eine Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit ermittelt. Bei Versuchen wurde jedoch ein sogenannter „Abgleiteffekt“ festgestellt. Dieser tritt auf, wenn der Laserstrahl während des Messvorgangs verschiedene Fahrzeugteile mit unterschiedlichen Entfernungen erfasst. Infolge dieser wechselnden Messpunkte kann die Entfernungsänderung unzutreffend berechnet werden, was zu fehlerhaften Geschwindigkeitswerten führt.

Bei Anvisierung schräger Flächen oder bewegter Ziele selbst bei Verwendung eines Stativs, wie in der überarbeiteten Gebrauchsanweisung vom 30.07.2024 vorgeschrieben, treten Messwertverfälschungen auf. In mehreren Testreihen wurden trotz unbewegter Messobjekte Geschwindigkeiten von bis zu 9 km/h angezeigt. Der „Abgleiteffekt“ kann somit auch unter Beachtung der aktuellen Bedienungsvorgaben nicht ausgeschlossen werden.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) verlangt für Laserhandmessgeräte, dass durch technische Eigenschaften oder Gerätesoftware sichergestellt wird, dass derartige Abgleiteffekte keine unzulässigen Messwertverfälschungen verursachen. Diese Voraussetzung ist beim „LTI 20/20 TruSpeed“ nicht erfüllt. Zwar geht die PTB in einer Stellungnahme vom 02.08.2024 davon aus, dass bei amtlichen Messungen keine Fehlmessungen zu erwarten seien, doch widersprechen die durchgeführten Sachverständigenversuche dieser Einschätzung.

Auch bei ordnungsgemäßem Einsatz und Befolgung der Gebrauchsanweisung kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Messwerte verfälscht werden. Dies gilt insbesondere bei Situationen, in denen das Gerät während des Messvorgangs einem sich bewegenden Fahrzeug nachgeführt wird, etwa bei einem Spurwechsel. In solchen Fällen kann ein Verwackeln oder ein kurzzeitiges Erfassen anderer Fahrzeugbereiche zu fehlerhaften Messergebnissen führen.


AG Singen, 13.10.2025 - Az: 6 OWi 51 Js 30287/24

ECLI:DE:AGSINGE:2025:1013.6OWI51JS30287.24.00

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