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Blitzermessergebniss ohne Speicherung sogenannter Rohmessdaten: Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof zur Frage eines Beweisverwertungsverbots

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Dem Bundesgerichtshof wird die Sache zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Unterliegt das Ergebnis einer mittels standardisiertem Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer mit den Grundsätzen eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.v. Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG unvereinbaren Beschränkung der Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und anhand der Daten die Messwertbildung und der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze überprüft werden könnten, andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messwertes nicht zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses unter Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zu dessen Überprüfung widerspricht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Senat beabsichtigt, das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. Januar 2024 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes aufzuheben, der zufolge es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn es im Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren an sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang fehlt und andere, gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel zur Überprüfung des Messergebnisses nicht zur Verfügung stehen (vgl. VerfGH Saarland, 19.12.2019 - Lv 7/17). Dadurch würde der Senat von der vorherrschenden Rechtsprechung anderer Obergerichte abweichen, die eine Abhängigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen im standardisierten Messverfahren von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ablehnt.

Die Sache ist daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.


OLG Saarbrücken, 10.04.2025 - Az: 1 Ss (OWi) 112/24

ECLI:DE:OLGSL:2025:0410.1SS.OWI112.24.00

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