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Bußgeldverfahren: Wie es abläuft und welche Kniffe man kennen sollte

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelte Bußgeldverfahren dient der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Auch wenn es nicht ausdrücklich auf verkehrsrechtliche Verstöße beschränkt ist, spielt hier jedoch eine wesentliche Rolle. Die Höhe des zu verhängenden Bußgelds liegt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG zwischen 5 und 1000 €, wenn das betreffende Gesetz kein anderes bestimmt, was durchaus der Fall sein kann. Mit einem Bußgeld werden Verstöße geahndet, die nicht so erheblich sind, als dass diese ein Strafverfahren rechtfertigen würden.

Muss die Behörde immer ein Bußgeldverfahren einleiten?

Die Behörde kann von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit absehen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Insoweit gilt der sogenannte Opportunitätsgrundsatz. In Betracht kommen u.a. eine geringe Schuld des Betroffenen oder auch mangelndes öffentliches Interesse.

Muss der Halter das Bußgeld übernehmen?

Da der Halter nicht für mit seinem Fahrzeug begangene Taten haftbar gemacht werden kann, wenn er nicht selber gefahren ist, also auch Täter war, muss der Täter ermittelt werden.

Wie wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet?

Die Ordnungsbehörde leitet ein Bußgeldverfahren ein, indem sie zunächst – in der Regel dem Fahrzeughalter - einen Anhörungsbogen übersendet. Damit beginnt das Vorverfahren, bei dem der Sachverhalt überprüft wird.

Der Adressat des Anhörungsbogens ist bis auf Weiteres lediglich zur Angabe von Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort (Angaben „zur Person“) verpflichtet. Angaben zur Sache hingegen können, müssen aber nicht unmittelbar auf dem Anhörungsbogen gemacht werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Behörde bei Verweigerung der Aussage zur Sache gegebenenfalls das Führen eines Fahrtenbuches verlangen kann.

Die Einschaltung eines Anwaltes bereits in diesem Verfahrensstadium kann u.U. sinnvoll sein, weil diesem von der Behörde Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt werden muss, da Akteneinsicht nur ein Anwalt vornehmen kann. Vorab kann eine Prüfung des Bußgeldbescheids sinnvoll sein, um abzuklären, ob ein Einspruch bzw. eine Akteneinsicht sinnvoll sein können. Immerhin gibt es Studien, aus denen sich ergibt, dass nahezu jeder dritte Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, sodass die Chancen sich gegen den Bescheid zu wehren, nicht unbedingt schlecht stehen.

Wenn der Verkehrssünder nicht eindeutig feststellbar ist

Ergibt sich aus den gegebenenfalls gemachten Angaben im Anhörungsbogen nicht eindeutig, wer für den gerügten Gesetzesverstoß verantwortlich ist, wird im Wege der Amtshilfe möglicherweise die örtliche Polizei mit weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes beauftragt. Möglich sind insofern etwa die Ladung des Beschuldigten aufs Revier zur Vernehmung oder die Befragung von Zeugen.

Eine Verpflichtung des Beschuldigten, einer polizeilichen Ladung nachzukommen, besteht entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht. Insbesondere besteht auch keine Pflicht, sich selbst zu belasten. Daher ist es durchaus zulässig, der polizeilichen Ladung zwar Folge zu leisten, dann aber die Aussage zur Sache zu verweigern oder den Vernehmungstermin bei der Polizei gar nicht erst wahrzunehmen. Familienmitglieder des Beschuldigten haben in der Regel ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, belastende Aussagen zu treffen.

Andere Zeugen hingegen sind grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß zur Sache auszusagen.

Wie wird das Verfahren abgeschlossen?

Nach dem Abschluss der Ermittlungen stellt die Ordnungsbehörde je nach Ermittlungsergebnis das Verfahren ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid wird nahezu immer postalisch mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung - d.h. in der Regel nach Einwurf in den Briefkasten - bei der Bußgeldbehörde Einspruch eingelegt werden. Sinnvoll ist aus Dokumentations- und Beweisgründen die schriftliche Einspruchseinlegung. Zu beachten ist, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist nur bei rechtzeitigem Zugang des Einspruches vor Fristablauf gewahrt ist.

Wird gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch erhoben, so wird dieser rechtskräftig, also wirksam, was dazu führt, dass es nicht notwendig ist, dass sich ein Gericht mit der Sache befassen muss. Damit wird das Verfahren einfacher und schneller und entlastet die Justiz.

Wenn Einspruch eingelegt wurde

Bei fristgemäßem Zugang des Einspruchs prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird oder zurückgenommen werden muss (Zwischenverfahren). Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und auch von anderen Behörden Informationen einholen.

Die Staatsanwaltschaft übernimmt das Verfahren, wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen fortführen. Lädt sie den Beschuldigten zur Vernehmung, hat er zu erscheinen. Unterlassenem Erscheinen kann mit Zwangsmaßnahmen begegnet werden.

Sind genügend Beweise dafür vorhanden, dass der Beschuldigten zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft die Tat begangen hat, wird in der Regel ein gerichtliches Verfahren eröffnet.

Weder vor der Staatsanwaltschaft noch vor Gericht muss sich der Beschuldigte selbst belasten.

Das Gericht kann in seiner Entscheidung unter anderem das verhängte Bußgeld bestätigen, mindern oder erhöhen.

Sollte sich die Schuld des Angeklagten nicht positiv feststellen lassen, muss er freigesprochen werden. In bestimmten Fällen kommt auch die Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Voraussetzungen von § 79 OWiG erfüllt sind. Die Frist beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.

Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?

Für Ordnungswidrigkeiten, die nach § 24 StVG, als im Bereich des Verkehrsrechts, begangen werden, beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid erlassen wurde oder öffentliche Klage erhoben wurde. Bei Drogen- und Alkoholverstößen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Verstoß nicht mehr verfolgt werden.

Die Verjährungsfrist beginnt dann, wenn die ordnungswidrige Handlung beendet wurde und wird bei Ermittlungsmaßnahmen wie der Vernehmung des Betroffenen oder Versand und nicht erst mit Zugang des Anhörungsbogens unterbrochen, sodass die Verjährung dann erneut zu laufen beginnt.

Mustervorlagen

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Stand: 01.08.2024 (aktualisiert am: 08.09.2025)
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