Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i. S. d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Gefährlichkeit eines E-Scooters angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit gegenüber den meisten einspurigen Kraftfahrzeugen verringert ist. Gleichwohl kommt diesem Umstand angesichts der weiterhin hohen abstrakten Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine bestimmende Bedeutung derart zu, dass er allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 BKatV entfallen lässt. Bestimmend sind vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.
So beziehen sich die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung angenommen hat, auf Nutzungen, in denen die Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall deutlich reduziert war, nicht jedoch auf die Art des Kraftfahrzeugs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es stellt aus Rechtsgründen regelmäßig keinen besonderen Umstand äußerer, aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG herausfallenden Art dar, dass der Betroffene die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen hatte. Es handelt sich insoweit lediglich um einen untergeordneten Gesichtspunkt, der allenfalls dann, wenn weitere, hier bislang nicht festgestellte besondere Umstände hinzukämen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Teilaspekt darstellen könnte.Der Senat verkennt nicht, dass die Gefährlichkeit eines E-Scooters angesichts des geringeren Gewichts und der bauartbedingten Geschwindigkeit gegenüber den meisten einspurigen Kraftfahrzeugen verringert ist. Gleichwohl kommt diesem Umstand angesichts der weiterhin hohen abstrakten Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine bestimmende Bedeutung derart zu, dass er allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 BKatV entfallen lässt. Bestimmend sind vielmehr die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.
So beziehen sich die Fälle, in denen die Rechtsprechung die Widerlegung der tatbestandlichen Indizwirkung angenommen hat, auf Nutzungen, in denen die Dauerhaftigkeit der Gefahrenlage oder die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im konkreten Fall deutlich reduziert war, nicht jedoch auf die Art des Kraftfahrzeugs.
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BayObLG, 30.06.2025 - Az: 201 ObOWi 405/25
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